Eine Beratung per Skype kann eine persönliche Beratung darstellen.
Wichtig ist, dass eine wechselseitige Kommunikation gewährleistet wird.
Im vorliegenden Fall wandte sich der Schuldner an ein Büro für betriebswirtschaftliche Analysen, das ihm bei der Vorbereitung seines Insolvenzverfahrens zur Seite stehen sollte. Nach Aufbereitung seiner Daten wurden diese an seinen Verfahrensbevollmächtigten verschickt. Die Insolvenzangelegenheit wurde daraufhin vom Schuldner und dessen Verfahrensbevollmächtigten in zwei Skype-Gesprächen beredet. Der danach erstellte Einigungsvorschlag für eine außergerichtliche Einigung wurde von den Gläubigern jedoch nicht akzeptiert. Der daraufhin gestellte Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde vom Amtsgericht abgelehnt, da nach der Meinung des Gerichts keine persönliche Beratung im Sinne des § 305 I Nr. 1 InsO stattgefunden hat.
Die Beschwerde des Schuldners war erfolgreich. Der Wortlaut des Gesetzes schließe das Verwenden von Fernkommunikationsmitteln nicht aus. Von Bedeutung sei, dass eine individuelle Beratung durch eine qualifizierte Person erfolgt, bei der eine wechselseitige Kommunikation stattfindet.
Die Beschwerde des Schuldners war erfolgreich. Der Wortlaut des Gesetzes schließe das Verwenden von Fernkommunikationsmitteln nicht aus. Von Bedeutung sei, dass eine individuelle Beratung durch eine qualifizierte Person erfolgt, bei der eine wechselseitige Kommunikation stattfindet.
LG Münster, Urteil LG Muenster 5 T 430 16 vom 15.08.2016
Normen: §§ 6, 34, 305 I Nr. 1 InsO; § 569 ZPO