Summierungseffekt im Mietvertrag bei Zusammentreffen von Formularklausel und Individualregelung möglich
Ist in einem Mietvertrag formularmäßig die Pflicht des Mieters zur Übernahme von Schönheitsreparaturen während der Dauer des Mietverhältnisses vereinbart und zusätzlich auch eine individualvertragliche Pflicht zur Übergabe der Wohnung in einem renovierten und bezugsfertigen Zustand, so liegt ein unzulässiger Summierungseffekt mit der Folge der Unwirksamkeit der gesamten Regelung vor.
Demnach liegt aufgrund der Bestimmung der Klauseln bei dem Zusammentreffen von zwei an sich unbedenklichen Klauseln ein Summierungseffekt und damit eine unzulässige Benachteiligung des Mieters vor, auch wenn nur eine Klausel formularmäßig vereinbart wurde und die andere dagegen individualvertraglich. Daran ändert sich auch nichts, wenn beide Klauseln unter unterschiedliche Paragraphen mit unterschiedlichen Überschriften gefasst sind. Beide Klauseln sind in ihrer Gesamtwirkung zu betrachten, wobei es auf das Zusammenspiel von Formularklausel und Individualvereinbarung ankommt.
Amtsgericht Mannheim , Urteil AG Mannheim 10 C 14 11 vom 20.05.2011
Normen: BGB §§ 280 ff.