Unzulässige Schönheitsreparaturenklausel aufgrund bestimmter Farbvorgabe
Wird in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mietvertrages dem Mieter auferlegt, die Wohnung in einer bestimmten Farbe zu streichen (Weiß), so liegt trotz Fehlens einer unzulässigen Anfangs- und Endrenovierungsklausel eine unangemessene Benachteiligung des Mieters vor.
Diese sieht der BGH darin, dass die Pflicht des Mieters zum "Weißen" von Decken und Wänden dahin zu verstehen ist, dass ein Anstrich mit weißer Farbe vorzunehmen ist und dies den Mieter zu sehr in seiner persönlichen Lebensgestaltung einschränkt.
Insbesondere muss der Mieter nach einer derartigen Formulierung auch während des laufenden Mietverhältnisses in der vorgegebenen Farbwahl streichen, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters besteht.
Insbesondere muss der Mieter nach einer derartigen Formulierung auch während des laufenden Mietverhältnisses in der vorgegebenen Farbwahl streichen, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters besteht.
Bundesgerichtshof, Urteil BHG VIII ZR 47 11 vom 21.09.2011
Normen: BGB § 305 c II