Erhöhte Anforderungen an das Bestreiten einer fehlerhaften Betriebskostenabrechnung bei vorhandener Ablesemöglichkeit

Kann der Mieter die Ablesewerte der Betriebskostenabrechnung selbst kontrollieren, muss er im Streitfall konkret vortragen, welche Werte fehlerhaft sind und darf sich nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken.

Ein einfaches Bestreiten der Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung ist nur ausreichend, wenn der Mieter die Werte selber nicht ablesen kann und mit den in der Abrechnung enthaltenen Werten vergleichen kann.

In der Regel liegt keine Möglichkeit zum Ablesen der Werte vor, wenn die Daten des Abrechnungszeitraums aufgrund einer Überschreibung durch die Werte des Folgejahres nicht mehr vorhanden sind oder aufgrund elektronischer Wärmeerfassungsgeräte ohne Display für den Mieter nicht sichtbar sind bzw. der Mieter nicht weiß, wie er etwaige Werte auf einem Erfassungsgerät ablesen kann.
 
Landgericht Berlin, Urteil LG Berlin 63 S 150 10 vom 12.11.2010
Normen: BGB § 556
[bns]