Kostenzuschlag für Schönheitsreparaturen nicht über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus zulässig
Bei einer preisgebundenen Mietwohnung, die einen Kostenansatz für Schönheitsreparaturen enthält, ist eine Erhöhung der Miete nach dem Wegfall der Preisbindung nur bis zur Höhe der ortsüblichen Miete zulässig.
Der Vermieter ist nicht befugt, mit der Berufung auf den Kostenzuschlag für Schönheitsreparaturen über die ortsübliche Vergleichsmiete hinauszugehen.
Demnach ist der Kostenansatz für Schönheitsreparaturen und Instandhaltung auch nach Fortfall der öffentlichen Preisbindung in der marktüblichen Miete enthalten und es rechtfertigt sich kein gesonderter Zuschlag über die ortsübliche Miete hinaus.
Demnach ist der Kostenansatz für Schönheitsreparaturen und Instandhaltung auch nach Fortfall der öffentlichen Preisbindung in der marktüblichen Miete enthalten und es rechtfertigt sich kein gesonderter Zuschlag über die ortsübliche Miete hinaus.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 87 11 vom 09.11.2011
Normen: BGB §§ 535, 556, 558