Zum Umfang der Brieftaubenhaltung in einem reinen Wohngebiet

Das Halten von Brieftauben in einem reinen Wohngebiet ist nur in einem für die Nachbarschaft erträglichen Umfang statthaft.


Rund 60 der gefiederten Boten hielt ein Eigenheimbesitzer in zwei auf seinem Grundstück befindlichen Volieren. Nach Beschwerden aus der Nachbarschaft untersagte der zuständige Landkreis dem Vogelfreund die Haltung der Tiere in dem reinen Wohngebiet und setzte ihm eine Frist von vier Wochen zur Entfernung der Vögel. Mit dieser Anordnung unzufrieden begehrte der Vogelfreund vorläufigen Rechtsschutz, scheiterte jedoch vor Gericht mit seinem Anliegen.

Zwar sei auch in einem reinen Wohngebiet die Errichtung von Nebenanlagen zwecks Kleintierhaltung grundsätzlich zulässig, wozu auch die Haltung von Brieftauben in einem üblichen und ungefährlichen Rahmen gehört. Bei 60 Tieren sei die Situation aber eine andere, urteilte das Gericht. In einem reinen Wohngebiet müssten Belästigungen und Beeinträchtigungen des ruhigen Wohnens unterbleiben. Der Umfang der Taubenhaltung würde im gegebenen Sachverhalt das Maß einer für Wohngebiete üblichen Freizeitbeschäftigung sprengen. Zum einen ist der Umfang der Verschmutzungen durch die Vögel im Umfeld des Haltergrundstücks für die Nachbarn nicht akzeptabel, zum anderen ist auch die Belästigung durch das Flügelschlagen der Tiere nicht hinnehmbar. Die Anordnung zur Entfernung der Tiere war folglich statthaft.
 
Verwaltungsgericht Neustadt a.d.W., Urteil VG NW 4 L 625 12 NW vom 25.07.2012
Normen: § 80 V VwGO
[bns]