Lärmklagen wegen lauter Spielgeräte erfolglos

Auch wenn sich eine Klage nur gegen ein einzelnes lautes Spielgerät richtet und nicht gegen den Spielplatz ans sich, haben betroffene Anwohner kaum Aussicht auf Erfolg.


Darauf wies das OVG Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung hin und lehnte damit die Klage einer Anwohnerin gegen eine auf einem Spielplatz befindliche Seilbahn ab. Diese nur wenige Meter von ihrem Balkon entfernt verlaufende Seilbahn und den durch sie verursachten Lärm empfand sie als so belästigend, dass sie die Beseitigung des Spielgerätes begehrte.

Wie das Gericht ausführte, handelt es sich bei den auftretenden Geräuschen nicht um eine schädliche Umwelteinwirkung, sondern vielmehr um Lärm, den die Betroffene zu dulden verpflichtet ist. Denn das Gesetz sieht deutlich eine Privilegierung des von Spielplätzen ausgehenden Lärms vor. Insbesondere handelt es sich bei der Seilbahn auch nicht um einen atypischen Sonderfall, da diese Geräte inzwischen auch auf kleineren Spielplätzen anzutreffen sind, sich der Spielplatz gut in die umliegende Wohnbebauung einpasst und die Benutzungszeiten bzw. der Kreis der berechtigten Nutzer bereits durch die Gemeinde begrenzt wurde.
 
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil OVG RP 8 A 10301 12 OVG vom 24.10.2012
Normen: § 22 I a BImSchG
[bns]