Nutzung eines Gebäudes zur Prostitution ohne Auswirkung auf Wohnnutzung
Die genehmigte Nutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken kann nicht aufgrund einer ungenehmigten Prostitutionsausübung verboten werden.
Für das betreffende Gebäude in der Görlitzer Innenstadt lag eine baurechtliche Genehmigung für Wohnzwecke vor, was die Mieterin aber nicht an dem Betrieb eines "Privatclubs" und eines Vereins zur Kunstförderung hinderte. Zunächst erfolgte durch die Stadt eine Anordnung, den Betrieb des Clubs zu unterlassen. In der Folge erging eine zweite Anordnung, in welcher neben dem Verbot des Vereinsbetriebs auch die Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken untersagt wurde.
Das Verwaltungsgericht in Dresden wies darauf hin, dass die Stadt zwar zur Untersagung des Club- und Vereinsbetriebs berechtigt war, da keine entsprechende Baugenehmigung existierte, es sich bei der Wohnnutzung jedoch anders verhalten würde.
Denn zu diesem Zweck besteht eine baurechtliche Genehmigung und aufgrund der Innenstadtlage ist auch nicht ersichtlich, dass diese unrechtmäßig ist. Nur wenn sich Anhaltspunkte für eine weitere Nutzung der Räumlichkeiten zum Zwecke der Prostitution ergeben, könnte die Stadt weitere Maßnahmen ergreifen.
Verwaltungsgericht Dresden, Urteil VG DD 7 L 1329 12 vom 05.02.2013