Biogasanlage im Außenbereich muss an landwirtschaftlichen Betrieb gekoppelt sein
Auch bei externen Investoren muss bei einer Biogasanlage im Aussenbereich eine enge rechtlich-wirtschaftliche Kopplung an den Basisbetrieb und damit dessen beherrschende Stellung erhalten bleiben.
Vorab: Biogasanlagen dienen der Gewinnung erneuerbarer Energien. Damit sie aber im Aussenbereich einer Gemeinde, also eine Fläche ohne existierenden Glossar!sub_BebauungsplanBebauungsplan]], errichtet und betrieben werden dürfen, müssen sie in einem engen wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb stehen.
Wie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht festgestellt hat, muss dieser bestimmende Einfluss des Inhabers des landwirtschaftlichen Betriebes auch dann weiter gewährleistet sein, wenn landwirtschaftsferne Investoren die Biogasanlage als Kapitalanlage für sich entdecken. Denn die gesetzlichen Bestimmungen zum Betrieb einer solchen Anlage im Aussenbereich sind ein Kompromiss: Auf der einen Seite die Förderung erneuerbarer Energien und der Strukturwandel in der Landwirtschaft, auf der anderen Seite der Schutz von Flächen außerhalb von Ortschaften. Das Gesetz zielt hingegen nicht darauf ab, externen Geldanlegern die Betätigung in solchen Aussenbereichen zu erleichtern. Unerheblich ist dabei die genaue rechtliche Ausgestaltung der weiteren Verbindung der Betriebe nach der Investition. Entscheidendes Kriterium ist allein der verbleibende Einfluss des Inhabers des landwirtschaftlichen Betriebes.
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil OVG NI 12 LC 153 11 vom 14.03.2013
Normen: § 35 I Nr. 6 BauGB