Kein Mangel der Wohnung bei einem erhöhten Heiz- und Lüftungsbedarf
Besteht in einer Altbauwohnung aufgrund des nachträglichen Einbaus hochdichter Fenster ein erhöhter Heiz- und Lüftungsbedarf, um Schimmelbildung zu vermeiden, so stellt dies keinen Mangel der Wohnung dar.
Bei einem Altbau gelten die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes aktuellen Standarts als vereinbarte Beschaffenheit.
Der Mieter muss sein Heiz- und Lüftungsverhalten den veränderten Verhältnissen anpassen. Tut er dies nicht und kommt es infolgedessen zu einer Schimmelbildung in der Wohnung, so handelt der Mieter fahrlässig und ist zum Schadensersatz verpflichtet.
Der Vermieter ist nicht verpflichtet den Mieter über die Erforderlichkeit des ausreichenden Heizens und Lüftens aufzuklären, mithin sind in diesem Zusammenhang Grundkenntnisse über das Zusammenspiel von Luft, Feuchtigkeit und Temperatur erforderlich, die bei einem durchschnittlichen Mieter vorausgesetzt werden können.
Der Mieter muss sein Heiz- und Lüftungsverhalten den veränderten Verhältnissen anpassen. Tut er dies nicht und kommt es infolgedessen zu einer Schimmelbildung in der Wohnung, so handelt der Mieter fahrlässig und ist zum Schadensersatz verpflichtet.
Der Vermieter ist nicht verpflichtet den Mieter über die Erforderlichkeit des ausreichenden Heizens und Lüftens aufzuklären, mithin sind in diesem Zusammenhang Grundkenntnisse über das Zusammenspiel von Luft, Feuchtigkeit und Temperatur erforderlich, die bei einem durchschnittlichen Mieter vorausgesetzt werden können.
Amtsgericht Nürtingen, Urteil AG Nuertingen 42 C 1905 09 vom 09.06.2010
Normen: BGB §§ 241, 280, 536, 568