Keine Untervermietung an Touristen
Die Vermietung der eigenen Räumlichkeiten an Touristen hat sich in den vergangenen Jahren zu einer beliebten Möglichkeit entwickelt, um die eigenen Fixkosten zu senken.
Touristen greifen gerne auf die private Unterkunft zurück, weil sie günstigen Wohnraum in einer oftmals zentralen Lage des gewünschten Reiseziels wünschen. Die Online-Angebote sind dabei ganz verschieden. So genügt dem einen Reisenden die Schlafcouch im Durchgangszimmer der Studenten-WG für 10 Euro pro Nacht, wohingegen der andere Urlauber die Luxusimmobilie zu deutlich höheren Konditionen bevorzugt.
Zumindest im Hinblick auf Mietwohnungen hat der Bundesgerichtshof dieser Form der Touristenbeherbergung nun deutliche Grenzen gesetzt.
Selbst wenn der Vermieter dem Mieter die Möglichkeit zur Untervermietung gestattet hat, kann daraus nicht geschlossen werden, dass der Vermieter mit einer oft nur kurzweiligen Untervermietung an Touristen einverstanden ist. Denn bei der Untervermietung ist regelmäßig von einer längerfristigen Verweildauer des Untermieters auszugehen. Eine Vermietung an Touristen ist bei einer solchen einfachen Erlaubnis zur Untervermietung deshalb nicht statthaft.
Anmerkung: Da eine Untervermietung von Wohnraum oftmals standardmäßig in Mietverträgen ausgeschlossen wird, dürfte das Urteil bei einer fehlenden Genehmigung erst Recht einer solchen Form der Touristenbeherbergung widersprechen.
Zumindest im Hinblick auf Mietwohnungen hat der Bundesgerichtshof dieser Form der Touristenbeherbergung nun deutliche Grenzen gesetzt.
Selbst wenn der Vermieter dem Mieter die Möglichkeit zur Untervermietung gestattet hat, kann daraus nicht geschlossen werden, dass der Vermieter mit einer oft nur kurzweiligen Untervermietung an Touristen einverstanden ist. Denn bei der Untervermietung ist regelmäßig von einer längerfristigen Verweildauer des Untermieters auszugehen. Eine Vermietung an Touristen ist bei einer solchen einfachen Erlaubnis zur Untervermietung deshalb nicht statthaft.
Anmerkung: Da eine Untervermietung von Wohnraum oftmals standardmäßig in Mietverträgen ausgeschlossen wird, dürfte das Urteil bei einer fehlenden Genehmigung erst Recht einer solchen Form der Touristenbeherbergung widersprechen.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 210 13 vom 08.01.2014
Normen: § 553 I BGB