Bei Mieterhöhung: Zustimmung, wenn Zahlung erfolgt

In der Sache ging es um die fehlende Zustimmung zur Mieterhöhung eines Mieters.

Der Vermieter schritt daraufhin den Klageweg auf Zustimmung ein.

Nach Auffassung des Amstgerichts sei dies jedoch nicht nötig, sofern er der Mieter anstandslos den fälligen Mietbetrag überweise. Die Zahlung alleine könne als Zustimmung der erhöhten Mietpreisforderung gewertet werden.
 
Amstgericht München, Urteil AG Muenchen 452 C 11426 13 vom 20.01.2014
[bns]