Vermieter bekommt nur bei tatsächlicher Renovierung Geld anstatt Schönheitsreparaturen
Allein die Absicht des Vermieters, nach Beendigung des Mietverhältnisses Umbaumaßnahmen in den Mieträumen durchzuführen, genügt nicht, um im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung an die Stelle der vertraglichen Verpflichtung des Mieters nach Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen und Instandsetzungs- bzw.
Instandhaltungsmaßnahmen durchzuführen, einen Ausgleichsanspruch in Geld treten zu lassen. Ein solcher Ausgleichsanspruch setzt voraus, dass die Mieträume tatsächlich umgebaut werden. Die ergänzende Vertragsauslegung ist deshalb gerechtfertigt, weil einerseits die vom Mieter geschuldeten Arbeiten wegen des Umbaus des Mietobjekts für den Vermieter bei objektiver Betrachtung wirtschaftlich wertlos sind und deshalb dem Mieter wegen des fehlenden Leistungsinteresse des Vermieters nicht mehr zugemutet werden können. Andererseits stellt die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter einen Teil der vom Mieter für die Gebrauchsüberlassung zu erbringenden Gegenleistung dar.
Der Vermieter darf den auf Durchführung der Schönheitsreparaturen gerichteten Erfüllungsanspruch bei bestehender Erfüllungsbereitschaft des Mieters nicht über eine Umgehung der gesetzlichen Regelungen einfach so in einen Geldersatzanspruch umwandeln.
Der Vermieter darf den auf Durchführung der Schönheitsreparaturen gerichteten Erfüllungsanspruch bei bestehender Erfüllungsbereitschaft des Mieters nicht über eine Umgehung der gesetzlichen Regelungen einfach so in einen Geldersatzanspruch umwandeln.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZR 76 13 vom 12.02.2014
Normen: BGB §§ 535, 157