Eigene Benutzungsregelung für Doppelstockgarage
Steht eine Doppelstockgarage in einer Wohnungseigentumsanlage im Bruchteilssondereigentum mehrerer Personen, können die Bruchteilseigentümer die Nutzung der einzelnen Stellplätze durch eine eigene Benutzungsregelung regeln.
Eine solche Benutzungsregelung bedarf allerdings der Eintragung in das Grundbuch, wenn sie auch gegenüber Sondernachfolgern wirken soll.
Zulässig ist aber auch eine Zuweisung der Stellplätze mittels Gebrauchsregelung durch Vereinbarung aller Wohnungs- und Teileigentümer.
Die Binnenbeziehung von Bruchteilseigentümern weisen im Grundsatz keinen Gemeinschaftsbezug auf.
Streitigkeiten zwischen Bruchteilssondereigentümern über die Benutzung der Stellplätze sind unabhängig von der Rechtsgrundlage der Benutzungsregelung stets Wohnungseigentumssachen.
Zulässig ist aber auch eine Zuweisung der Stellplätze mittels Gebrauchsregelung durch Vereinbarung aller Wohnungs- und Teileigentümer.
Die Binnenbeziehung von Bruchteilseigentümern weisen im Grundsatz keinen Gemeinschaftsbezug auf.
Streitigkeiten zwischen Bruchteilssondereigentümern über die Benutzung der Stellplätze sind unabhängig von der Rechtsgrundlage der Benutzungsregelung stets Wohnungseigentumssachen.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZB 116 13 vom 20.02.2014
Normen: BGB §§ 745 Abs. 1; WEG §§ 15 Abs. 1, 43 Nr. 1