Mieter muss bei abgeschlossener Wohngebäudeversicherung und fahrlässig verursachten Schaden nicht zahlen

Hat der Vermieter eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen, deren Kosten vom Mieter getragen werden, und verursacht der Mieter leicht fahrlässig einen von dieser Versicherung umfassten Wohnungsbrand, so trifft den Vermieter in der Regel die mietvertragliche Pflicht, wegen des Brandschadens nicht den Mieter, sondern die Versicherung in Anspruch zu nehmen.


Der Vermieter hat in einem solchen Fall aufgrund seiner Pflicht zur Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand den Brandschaden grundsätzlich auch dann zu beseitigen, wenn er von einer Inanspruchnahme der Wohngebäudeversicherung absieht.
Dem Vermieter steht bei einer fahrlässigen Beschädigung der Mietsache ein Anspruch auf Schadensersatz - nach seiner Wahl in Form der Wiederherstellung oder des Geldersatzes - gegen den Mieter zu.

Verzichtet der Vermieter auf die Inanspruchnahme der Versicherung und fordert er unmittelbar Schadensersatz vom Mieter, wird dieser in seiner Erwartung enttäuscht, als Gegenleistung für die von ihm (anteilig) übernommenen Versicherungskosten im Schadensfall einen Nutzen von der Gebäudeversicherung zu haben, weshalb ein solches Vorgehen durch den Vermieter unzulässig ist.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 191 13 vom 19.11.2014
Normen: BGB § 535 Abs. 1 S. 2
[bns]