Hausverkäufer haftet bei ihm bekannten Feuchtigkeitsschäden

Wer einem Käufer arglistig das Vorliegen von Feuchtigkeitsschäden verschweigt, kann sich in einem folgenden gerichtlichen Verfahren nicht auf einen vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss berufen.


Im Jahr 2012 erwarben die späteren Kläger ein Eigenheim in Emden, mussten in der Folge jedoch feststellen, dass das Haus mehrere feuchte Stellen aufwies. Ein gerichtliches Gutachten attestierte eine nur eingeschränkte Nutzbarkeit des Hauses, weshalb die Käufer den Kaufpreis von dem Verkäufer zurückverlangten und zusätzlich Schadensersatz forderten. Beides wurde ihnen vor Gericht bewilligt.

In seiner Urteilsbegründung bestätigte das Gericht die Verantwortlichkeit des Verkäufers trotz eines im Kaufvertrag vereinbarten Haftungsausschlusses. Denn der Sachverständige stieß an mehreren feuchten Stellen auf Alufolie, welche zwischen Mauerwerk und Tapete angebracht war. Zweck dieser Folie war es wohl die Existenz der Feuchtigkeitsschäden für einen gewissen Zeitraum nicht sichtbar werden zu lassen. Von diesen ''Maßnahmen'' musste der Verkäufer wissen, zumal er das Haus seit 1958 bewohnte, Alufolien erst seit den 1970er Jahren zur Feuchtigkeitsdämmung verwendet wurden, der Verkäufer selbst Fotos der Akte beilegte, welche Renovierungsarbeiten an den betroffenen Wänden im Jahr 2000 zeigten und er auch nicht angab, dass Umbaumaßnahmen ohne ihn stattfanden. Vor diesem Hintergrund war von einer arglistigen Täuschung der Käufer durch den Verkäufer auszugehen, weshalb der Haftungsausschluss keinen Bestand haben konnte.
 
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil OLG Oldenburg 1 U 129 13 vom 05.02.2015
Normen: § 123 I BGB
[bns]