OLG München zur Testamentsauslegung - Wer wird wie Erbe?
Die Formulierung, der Erbe solle den Nachlass für die Kinder des Erblassers verwalten, kann als Anordnung einer nicht befreiten Vorerbschaft verstanden werden.
Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser ein privatschriftliches Testament verfasst. In diesem hieß es, dass im Fall seines Todes seine Lebensgefährtin sein gesamtes Vermögen erben und für seine Kinder verwalten solle. Fraglich war, wie dies rechtlich zu beurteilen ist. Das Oberlandesgericht legte das Testament dahingehend aus, dass die Ehefrau nicht befreite Vorerbin und die Kinder Nacherben werden sollten.
OLG München, Urteil OLG Muenchen 31 Wx 182 17 vom 13.11.2018
Normen: BGB § 2136