Zahlreiche Klauseln in Samsungs App-Store unwirksam
Das Landgericht Frankfurt hat zahlreiche Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des App-Stores von Samsung für unwirksam erklärt.
Wer schon einmal in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner Verträge reingeschaut hat fragt sich nicht selten, ob die Verwendung dieser oder jener Klausel rechtlich zulässig ist. Böse Zungen behaupten sogar, dass gerade bei großen Konzernen ein gewisses Kalkül hinter der Verwendung klar unwirksamer Klauseln steckt, um Kundenbeschwerden mit einem Verweis auf diese Klauseln im Keim zu ersticken. Dem IT-Giganten Samsung mag man solches natürlich nicht unterstellen. Trotzdem erklärte das Gericht zahlreiche seiner App-Store-Klauseln nach einer Klage von Verbraucherschützern für unwirksam.
Trotz eines gesetzlichen Verbots entsprechender Klauseln beschränkte der Konzern die Haftung für seine Apps, sofern deren Nutzung zu Personenschäden oder Todesfällen führt. Auch deckelte Samsung die Haftung für den Preis seiner Apps und schloss sie für kostenlose Angebote sogar ganz aus.
Neben diesen Haftungsklauseln behielt sich Samsung das Recht vor, die persönlichen Daten seiner Nutzer für Werbezwecke zu verwenden, tätigte jedoch keine Auskunft zu der Frage, durch wen und in welchen Umfang dieses geschehen sollte. Auf eine ausdrückliche Einwilligung in Telefonwerbung wurde gleich ganz verzichtet.
Ebenfalls fehlte es an individuellen Einspruchsmöglichkeiten zum Widerspruch bei automatischen Updates. Ferner verstießen Klauseln gegen geltendes Recht, nach welchen Dienste beliebig eingestellt werden durften oder Nutzungsbedingungen ohne Einwilligung des Kunden einseitig geändert werden konnten.
Anmerkung: Das Verfahren gegen Samsung war dabei nur ein Teil des Protestes der Verbraucherschützer, welche sich derzeit in weiteren Verfahren gegen diverse andere IT-Giganten stellen, denen sie ebenfalls eklatante Verstöße in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorwerfen.
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil LG F 2 24 O 246 12 vom 06.06.2013
Normen: §§ 308 ff. BGB