Bewertungsportal für Ärzte zulässig
Ist eine Rückverfolgung im Fall beleidigender oder rufschädigender Äußerungen möglich, ist der Betrieb eines Bewertungsportals für Ärzte von der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit gedeckt.
Zu diesem Ergebnis gelangte das Amtsgericht München im Fall eines Gynäkologen, welcher sich in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sah. Denn auf dem Portal waren Name, Titel, Fachrichtung, Anschrift und vergleichbare den Praxisbetrieb betreffende Informationen einsehbar.
Das Gericht wertete den Betrieb des Portals als rechtmäßig, wies in diesem Zusammenhang jedoch ausdrücklich darauf hin, dass eine Bewertung eine vorherige Registrierung mit einer gültigen E-Mail-Adresse erfordert. So ist es möglich erfolgte Beleidigungen oder eine Rufschädigung einem Nutzer zuzuordnen und die E-Mail-Adresse an den jeweiligen Arzt herauszugeben. Dieser kann sich mit dieser zwecks Rechtsverfolgung an den Internetprovider wenden. In Anbetracht dieses Umstands besteht gegen die Betreiber der Seite kein Unterlassungs- oder Löschungsanspruch.
Amtsgericht München, Urteil AG M 158 C 13912 12 vom 12.10.2012
Normen: § 1004 BGB