OLG München zur Störerhaftung des Access-Providers

Internetprovider können für Urheberrechtsverletzungen Dritter in Anspruch genommen werden.

Geklagt hatte Constantin gegen Vodafone Kabel. Vor dem Landgericht München konnte das Filmunternehmen bereits eine einstweilige Verfügung gegen den Access-Provider erwirken. Der Internetbieter muss seitdem den Zugang zum „Film Fack ju Göthe 3" über das illegale Streamingportal kinox.to sperren. Die dagegen gerichtete Berufung von Vodafone weist das Oberlandesgericht München zurück. Damit bestätigt das Gericht, dass ein Access-Provider als Störer für Urheberrechtsverletzungen Dritter in Anspruch genommen werden kann.
 
OLG München, Urteil OLG Muenchen 29 U 732 18 vom 14.06.2018
[bns]