Kammergericht zur Influencer-Werbung
Wann müssen Influencer ihre Beiträge als Werbung kennzeichnen? Das Kammergericht kam zu der Überzeugung, dass die Präsentierung von Produkten oder Marken in sozialen Medien oder in Blogs nicht zwangsläufig eine kennzeichnungspflichtige Werbung darstellt.
Handelt es sich lediglich um redaktionelle Beiträge und erhält der Influencer für seinen Beitrag keinerlei Belohnung, muss er seinen Post auch nicht als Werbung bezeichnen. Ein rein redaktioneller Beitrag liegt dann vor, wenn dessen Zweck zumindest vorrangig die Information und Meinungsbildung der Adressaten ist.
KG, Urteil KG 9 5 U 83 18 vom 08.01.2019
Normen: UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 6, § 5a Abs. 6