Geldwerter Vorteil auch bei unterlassener privater Nutzung
Wird ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, ohne dass es tatsächlich zu einer solchen kommt, so ist der geldwerte Lohnvorteil schon in der Überlassung zu sehen.
Die Möglichkeit zur privaten Nutzung eines Firmenwagens wird steuerrechtlich regelmäßig als geldwerter Vorteil und damit als zu versteuernder Lohn betrachtet. Bisher konnten Arbeitnehmer diese Annahme widerlegen und so eine zusätzliche Steuerbelastung vermeiden. Mit aktuellen Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof diese Möglichkeit der Entlastung nun abgeschafft.
Ist die Möglichkeit zur privaten Nutzung des PKWs vertraglich gestattet, erfolgt die Berechnung des Lohnvorteils beim Fehlen eines Fahrtenbuchs nach der 1%-Regelung. Denn die Besteuerung nach dieser Regelung erfolgt pauschal, ohne dass es auf den tatsächlichen Umfang der Nutzung ankommt. Folglich greift die Regelung schon in dem Moment, in dem der PKW dem Mitarbeiter zur auch privaten Nutzung überlassen wird.
Bundesfinanzhof, Urteil BFH VI R 31 10 vom 21.03.2013
Normen: §§ 6 I Nr.4, 8 II S.2 EStG