Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes mit zahlreichen Änderungen für Stiftungen, Vereine und deren Mitglieder verabschiedet.
Das für eine mehrjährige Tätigkeit vereinnahmte Honorar eines Rechtsanwaltes kann nicht zu den außergewöhnlichen Einkünften gezählt werden und unterliegt somit keiner Steuerermäßigung.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.01.2013
Die Steuerbehörde kann Bankmitarbeiter nicht für eine mögliche Steuerhinterziehung durch anonyme Bankkunden in die Haftung nehmen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.01.2013
Wer einen durch das Finanzamt fälschlicherweise festgestellten Verlustvortrag in den Folgejahren zu seinen Gunsten geltend macht, kann nicht wegen Steuerhinterziehung belangt werden.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.12.2012
Die steuerliche Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer entfällt erst, wenn die entsprechenden Räumlichkeiten über eine der Allgemeinheit zugängliche und auch von anderen Personen genutzte Verkehrsfläche zugänglich sind.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.01.2013
Durch Dritte gewährte Rabatte sind nur dann als lohnsteuerpflichtig einzustufen, wenn der Dritte an Stelle des Arbeitgebers die Leistung honoriert, oder der Arbeitgeber einen ihm zustehenden Vorteil auf einem kurzen Weg an den Mitarbeiter weiterleitet.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.10.2012
Erhält ein Steuerberater sämtliche für die Einschätzung der wirtschaftlichen Lage seines Mandanten relevanten Informationen, kann er insolvenzrechtlich als nahestehende Person betrachtet werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.11.2012
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts in Düsseldorf können sämtliche im Zusammenhang mit der Scheidung entstehenden Anwalts- und Gerichtskosten steuerlich geltend gemacht werden.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2013
Eine ständig im Wechsel mit anderen Personen genutzte Wohnung ohne uneingeschränkte Verfügungsmöglichkeit begründet für gewöhnlich keinen steuerlichen Wohnsitz.
Finanzgericht Hessen, Urteil vom 13.11.2012
Sofern PCs in Internetcafes nur der Kommunikation und nicht zum Spielen dienen, unterliegen sie nicht der Pflicht zur Abführung der Vergnügungssteuer.
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 06.02.2013