Nicht notwendige Sonderausstattung eines Kfz wird bei dem Ersatz der Mietwagenkosten nicht berücksichtigt

Nach einem Verkehrsunfall hat der Schädiger dem Geschädigten Schadensersatz zu leisten, indem entweder der Zustand hergestellt wird, der vor dem schädigenden Ereignis bestand, oder Ersatz in Geld geleistet wird.

Auch kann der geschädigte Ersatz der Kosten der Anmietung eines Mietwagens verlangen, wenn diese nötig war, um den Gebrauchsentzug des Unfallwagens zu kompensieren. Dabei werden jedoch nur die Mietwagenkosten ersetz, die ein wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für erforderlich halten durfte. Ausgleichsfähig sind dabei nur solche Vorteile, die für den Gebrauch des Fahrzeugs von wesentlicher Bedeutung sind.

In dem entschiedenen Fall mietete sich der Geschädigte für den Ersatz seines Wagens, einen Merzedes CLK 240 Avantgarde, einen Merzedes Benz E 320 an. Der BGH erachtete nicht den vollen Kostenersatz für die Anmietung für erforderlich.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VI ZR 40 10 vom 27.03.2012
Normen: BGB § 249
[bns]