Beifahrer hat Mitverschulden bei Kenntnis einer Alkoholisierung des Fahrers
Bei der Frage, ob einem geschädigten Beifahrer ein Mitverschulden aufgrund der Kenntnis einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit des Fahrers anzurechnen ist, lassen sich aus dem Grad der Konzentration des Blutalkoholwertes im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit keine zwingenden Rückschlüsse auf erkennbare alkoholbedingte Ausfallerscheinungen ziehen.
Vielmehr kommt es auf das Kennen oder Kennenmüssen der Einschränkung der Fahrtüchtigkeit eines alkoholisierten Fahrers darauf an, ob und im welchen Umfang der Fahrer in der Gegenwart des später geschädigten Beifahrers alkoholische Getränke zu sich genommen hat, bzw. welche Ausfallerscheinungen er vor Fahrantritt gezeigt hat.
Der Schädiger muss die Voraussetzungen für die Begrenzung des Schadensersatzanspruchs aufgrund der Annahme eines Mitverschuldens beweisen.
Mitverschulden setzt zudem voraus, dass der Beifahrer in Kenntnis der Alkoholisierung die Möglichkeit hatte, das Fahrzeug vor Fahrtantritt zu verlassen.
Der Schädiger muss die Voraussetzungen für die Begrenzung des Schadensersatzanspruchs aufgrund der Annahme eines Mitverschuldens beweisen.
Mitverschulden setzt zudem voraus, dass der Beifahrer in Kenntnis der Alkoholisierung die Möglichkeit hatte, das Fahrzeug vor Fahrtantritt zu verlassen.
Oberlandesgericht Naumburg, Urteil OLG Naumburg 1 U 72 10 vom 20.01.2011
Normen: BGB §§ 249, 254