31.03.2014

Zur Größe eines Dienstspindes

Das Landesarbeitsgericht Frankfurt a. M. hat am 31.05.2011 (Az. 19 Sa 1753/10) entschieden, dass ein Dienstspind mit den Maßen 1,75m x 1m x 0,46 m (Höhe, Breite, Tiefe) ausreichend groß ist um die Dienstkleidung eines Ordnungspolizisten aufzubewahren.

Ein Polizist hatte geklagt, weil er seinen Spind als zu klein empfand. Seine Dienstkleidung bestand unter anderem aus sechs Diensthosen, Hemden und Pullovern, einer Schirmmütze, Lederjacke, Warnjacke und Warnweste. Zur Aufbewahrung der Dienstkleidung wurde den Beamten ein Spind mit den oben genannten Maßen bereitgestellt. Zusätzlich gab es die Möglichkeit, Jacke und Dienstmütze an einer offenen Garderobe aufzuhängen. Der Kläger war der Ansicht, es sei nicht zumutbar, seine Dienstkleidung an einer offenen Garderobe aufzuhängen und verlangte daher einen größeren Spind oder, falls dies nicht möglich sei, einen monatlichen Aufwendungsersatz von 30,00 € für die private Aufbewahrung.

Das Arbeitsgericht hielt den vorhandenen Spind für groß genug und wies die Klage ab.

Das LArbG Frankfurt bestätigte dieses Urteil und führte aus, dass sich weder aus dem Gesetz noch aus der städtischen Trageordnung oder dem Tarifvertrag ein Anspruch auf einen größeren Spind ergebe. Die Stadt habe keine Sorge dafür zu tragen, dass die Beamten ihre Dienstkleidung stets vollzählig in ihrem Dienstspind aufbewahren könnten.