Wie das Amtsgericht Chemnitz mit Beschluss vom 31.05.2010 entschied, ist eine Aufrechnung der Justizkasse mit Ansprüchen auf Erstattung von Verfahrenskosten aus Strafverfahren gegenüber dem Anspruch auf Zahlung einer Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG unzulässig. Der Antragsteller war zunächst wegen einer in der ehemaligen DDR erlittenen Haftstrafe rechtskräftig rehabilitiert worden. Ihm wurde insoweit eine Kapitalentschädigung in Höhe von 3.988,08 € zugesprochen. Gegenüber diesem Zahlungsanspruch hat zunächst die Landesjustizkasse in Höhe eines Betrages von 2.916,57 € die Aufrechnung erklärt und lediglich einen Betrag in Höhe von 1.071,51 € ausgezahlt.
Eine Bürgerin der ehemaligen DDR, die dort aus politischen Gründen 5 Monate und 24 Tage inhaftiert war, hat keinen Anspruch auf Opferrente nach dem StrRehaG. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 10.09.2008 zum Aktenzeichen 5 C 537/08 CO entschieden.