Wie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 14.01.2016 zum Az.: 5 SA 657/15 entschied, darf der Arbeitgeber den Browserverlauf des Computers eines Mitarbeiters ohne dessen Zustimmung kontrollieren, wenn der Verdacht...

Mit Urteil vom 15.11.2012 entschied das Bundesarbeitsgericht zum Az.: 8 AZR 705/11, dass eine starre Haftungsobergrenze von 3 Bruttomonatsgehältern bei einer grob fahrlässigen Schadensverursachung des Arbeitnehmers nicht angenommen werden kann, soweit nicht besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen.

Wie das Landearbeitsgericht Köln mit Urteil vom 29.10.2012 zum Aktenzeichen 5 Sa 549/11 entschied, müssen Lufthansa-Piloten weiterhin Mützen auf dem Flughafen tragen, auch wenn für Pilotinnen die Mützenpflicht nicht gilt. Das Landesarbeitsgericht Köln sah hier keinerlei Benachteiligung von Männern.

Im entschiedenen Fall hatte der Kläger auf seiner Facebook-Seite Arbeitskollegen unter anderem als „Speckrollen" und „Klugscheißer" bezeichnet.

Der Arbeitgeber hatte ihm hieraufhin fristlos gekündigt, mit Hinblick auf den durch den Kläger gestörten Betriebsfrieden.

Mit Urteil vom 24.01.2012 zum Az.: C 282/10 entschied der Europäische Gerichtshof, dass Arbeitnehmer auch dann Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub haben, wenn sie während des gesamten Bezugszeitraumes krankgeschrieben waren.

Arbeitgeber versuchen gelegentlich angebliche Verstöße von Arbeitnehmern im Kündigungsprozess mit heimlich gemachten Videoaufzeichnungen zu „beweisen". Solche Aufnahmen sind vor Gericht grundsätzlich nicht verwertbar. Einzige Ausnahme: sehr konkrete und überprüfbare Anhaltspunkten für eine Straftat.

Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung liegt vor, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht.

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 06.10.2011 kann eine für die Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen bedeutsame Kenntnis eines Arbeitnehmers über die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, bei dem er angestellt ist, nicht allein deswegen geschlossen werden, weil der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer mit Gehaltszahlungen im Rückstand ist und der Arbeitnehmer Kenntnis davon hat, dass dies auch auf andere Beschäftigungsverhältnisse zutrifft.

Das Landesarbeitsgericht Frankfurt a. M. hat am 31.05.2011 (Az. 19 Sa 1753/10) entschieden, dass ein Dienstspind mit den Maßen 1,75m x 1m x 0,46 m (Höhe, Breite, Tiefe) ausreichend groß ist um die Dienstkleidung eines Ordnungspolizisten aufzubewahren.

Die Arbeitszeit beginnt erst mit Betreten des Dienstgebäudes. Erfasst ein Arbeitnehmer abweichend hiervon schon die Zeit der Parkplatzsuche auf dem Firmenparkplatz als Arbeitszeit, so kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Täuschung über die Arbeitszeit heimlich und vorsätzlich erfolgt. In diesem Fall ist vor Ausspruch der Kündigung nicht einmal eine Abmahnung erforderlich.

Das LArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.01.2011, Az.: 12 Sa 522/10) hat entschieden, dass wiederholte Verletzungen der Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit nach erfolgter Abmahnung eine ordentliche Kündigung rechtfertigen können.

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Kann Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden, so verfällt er nicht. Das führt zu einer jährlichen Addition der Urlaubsansprüche. Ist der Arbeitnehmer jedoch wieder gesund, muss er die angesammelten Urlaubsansprüche im laufenden Kalenderjahr nehmen, um den Verfall zu verhindern. So entschied das BAG am 09.08.2011.

Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG muss der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG).

Haben Sie noch Urlaubszeiten offen, welche wegen langer Krankheit nicht genommen werden konnten? Dann müssen Sie die Ausschlussfristen ihres Arbeits-/ Tarifvertrages beachten, um die Ansprüche nicht zu verlieren.

Die AGB-Klausel „erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten" genügt nicht dem Transparenzgebot, wenn sich der Umfang der danach ohne zusätzliche Vergütung zu leistenden Überstunden nicht hinreichend deutlich aus dem Arbeitsvertrag ergibt.

Das BAG hat sich in einer Entscheidung vom 20.04.2011 (Az.: 5 AZR 200/10) zur Vergütungspflicht für Arbeit geäußert und nebenbei eine Klarstellung des Begriffes „Arbeit" vorgenommen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat entschieden, dass die fristlose Kündigung einer Altenpflegerin nach ihrer Strafanzeige gegen ihren Arbeitgeber wegen Mängeln in der Pflege ungerechtfertigt war.

Auch in dem streitgegenständlichen Verfahren gab der BFH seine bisher anders lautende Rechtsprechung auf und entschied, dass in den Fällen, in denen ein Arbeitgeber etwa seinen Arbeitnehmern das Recht einräumt, auf seine Kosten gegen Vorlage einer Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von 44 Euro monatlich zu tanken oder die Arbeitnehmer anlässlich ihres Geburtstages Geschenkgutscheine einer großen Einzelhandelskette über 20 Euro von ihrem Arbeitgeber erhielten oder mit vom Arbeitgeber ausgestellten Tankgutscheinen bei einer Tankstelle ihrer Wahl 30 Liter Treibstoff tanken durften und sich die Kosten dafür von ihrem Arbeitgeber erstatten ließen, es sich um Sachbezüge handelt, bei denen eine Freigrenze nach § 8 Abs. 2 S. 9 EStG von 44 Euro pro Monat zur Anwendung kommt.

Das BAG hat entschieden, dass der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre zu befristen, eine frühere Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht entgegensteht, wenn diese mehr als drei Jahre zurückliegt.

Das BAG hatte darüber zu entscheiden, ob die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wirksam zugegangen ist, wenn das Kündigungsschreiben an den Ehegatten des Arbeitnehmers außerhalb der Wohnung übergeben wird.

Wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 16.12.2011 zum Aktenzeichen 10 FH 308/10 entschied, rechtfertigt die Drohung eines Mitarbeiters, er werde sich krank schreiben lassen, nicht immer eine fristlose Kündigung.

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Die Kürzungsbestimmung des § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG verstößt nicht gegen Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG. Macht der Arbeitgeber hiervon Gebrauch, besteht für den Zeitraum der Elternzeit bei einem späteren Ausscheiden des Arbeitnehmers kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung.

Die Regelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB ist mit Unionsrecht unvereinbar und für Kündigungen, die nach dem 02.12.2006 erklärt wurden, nicht mehr anzuwenden.

Große Probleme und erhebliche Streitigkeiten bereitet die im Kündigungsfalle nur eines vom mehreren, vergleichbaren Arbeitnehmern zwingende Sozialauswahl, wenn der Arbeitsplatz wegfällt.

Das ArbG Berlin hat entschieden, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) auch in der Vergangenheit nicht tariffähig war

Eine Klausel des Arbeitsvertrages, nach welcher eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes fällig wird, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer vertragswidrig vorzeitig beendet wird, benachteiligt diesen unangemessen, wenn die Regelung auch für die Probezeit gilt. Eine solche Regelung ist unwirksam.

Das Bundeskabinett hat einen gesetzlichen Mindestlohn für das Wach- und Sicherheitsgewerbe beschlossen, der ab dem 01.06.2011 gilt.

Das BAG hat entschieden, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe des Arbeitsnehmers zulässig ist.

Das BAG (Urteil vom 10.03.2011, Az.: 7 AZR 728/09) hat entschieden, dass die Bundesagentur für Arbeit die Befristung von Arbeitsverhältnissen nicht damit rechtfertigen kann, ein von ihr aufgestellter Haushaltsplan sehe Haushaltsmittel für befristete Arbeitsverträge vor.

Für nicht hoheitlich tätige Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gelten nach § 41 Satz 1 TVöD-BT-V keine weiter gehenden vertraglichen Nebenpflichten als für die Beschäftigten der Privatwirtschaft. Die früher in § 8 Abs.[nbsp]1 Satz 1 BAT und § 8 Abs.[nbsp]8 MTArb vorgesehenen besonderen Anforderungen an das außerdienstliche Verhalten der Arbeitnehmer sind von den Tarifvertragsparteien aufgehoben worden.
Bei außerdienstlichen Straftaten durch Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die im nicht hoheitlichen Bereich tätig sind, gelten keine anderen Nebenpflichten als für die Arbeitnehmer der Privatwirtschaft.

Das Landesarbeitsgericht Köln entschied mit Beschluss vom 18.08.2010 zum Az.: 3 TaBV 15/10, dass die Vorschriften in einer Gesamtbetriebsvereinbarung eines Unternehmens, das im Auftrag der Bundespolizei Fluggastkontrollen vornimmt, insoweit unzulässig sind, als darin den dortigen Mitarbeitern vorgeschrieben wird, die Fingernägel nur einfarbig zu tragen oder von männlichen Mitarbeitern verlangt, bei Haarfärbung nur natürlich wirkende Farben zu tragen.

Wer seinen Arbeitsplatz aufgrund der Witterung nicht oder zu spät erreicht, hat keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung des Entgelts für diese Zeiten.

Jeder Arbeitgeber hat im Rahmen seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Hierzu zählt auch das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers resultierende Recht auf informationelle Selbstbestimmung einschließlich des Rechts auf Einsichtnahme in seine Personalakte. Dieses Recht gilt nicht nur für in einer Anstellung stehende Arbeitnehmer, sondern auch für bereits ausgeschiedene ehemalige Mitarbeiter.

In den vergangenen Monaten hatten sich die Arbeitsgerichte mehrfach mit fristlosen Kündigungen langjähriger Arbeitnehmer zu beschäftigen gehabt, bei denen objektiv betrachtet äußerst geringfügige Werte zur Kündigung geführt hatten. Es besteht somit eine gewisse Unsicherheit auf beiden Seiten, wann eine solche Kündigung wirksam sein kann.


Nachfolgende Ausführungen stellen keine Wertung dar, vielmehr wollen wir Ihnen den Stand der Rechtsprechung hierzu aufzeigen.

Bei einer dauernden Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers ist in der Regel von einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen auszugehen. Die krankheitsbedingte Kündigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit an einem anderen Arbeitsplatz möglich ist, diese muss jedoch gleich oder geringer bewertet sein, als die bisherige Tätigkeit des Arbeitnehmers.

In seiner Entscheidung vom 06.05.2008 zum Aktenzeichen 13 Ca 8310/07 entschied das Arbeitsgericht Köln die zwischen den Angestellten des Bundes und der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Streitfrage hinsichtlich eines nach Einführung des TVöD an die Beschäftigten zu zahlenden Strukturausgleiches, zu Gunsten der Angestellten.

Wie das Landessozialgericht Hessen in seinem Urteil vom 11.10.2006 zum Az.: L 6 AL 24/05 feststellt, können Arbeitnehmer, die sich an ihrem Arbeitsplatz vor dem Passivrauchen nicht schützen können und deren Arbeitgeber dagegen keine Abhilfe schafft, das Beschäftigungsverhältnis lösen und haben sofortigen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Verhängung einer Sperrzeit wegen vorsätzlicher Herbeiführung der Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund ist hierbei nicht zulässig.

Das Landesarbeitgericht Mainz hat mit Urteil vom 12.07.2004, Az.: 7 Sa 1243/03 entschieden, dass eine fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass dieser privat im Internet surft.

Nach § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, soweit dem keine betrieblichen Gründe entgegen stehen.

Der Kläger ist bei einer Spitzenorganisation der Wirtschaft als Referent tätig. Zu seinen Aufgaben gehört es, mehrere Arbeitskreise - auch auf internationaler Ebene - zu koordinieren. Außerdem steht er zur Beantwortung von telefonischen und schriftlichen Anfragen zur Verfügung. Für die letztgenannte Tätigkeit ist bei dem beklagten Arbeitgeber allein er qualifiziert. Ungefähr ¼ seiner Tätigkeit verbringt der Kläger auf Dienstreisen. Als der Kläger eine Verkürzung der Arbeitszeit von 35 auf 32 Stunden unter deren Verteilung auf Montag bis Donnerstag verlangte, stimmte die Beklagte zwar der Verkürzung der Arbeitszeit zu, sie lehnte aber deren gewünschte Verteilung auf Montag bis Donnerstag ab.

Nach § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes hat der Arbeitgeber dem Verlangen des Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, wenn diesem keine betrieblichen Gründe entgegen stehen.

Die Klägerin, Mutter von drei minderjährigen Kindern, ist bei dem beklagten Verein als Erzieherin mit wöchentlich 26 Stunden in Zeitzeit beschäftigt. Im Anschluss an eine Elternzeit hat sie beim beklagten Verein nach § 15 b BAT beantragt, eine Verringerung ihrer Arbeitszeit auf 10 Stunden in der Woche (verteilt auf zwei Tage) für die Dauer von 5 Jahren zuzustimmen.

Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) hat ein Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber seinem Verlangen auf Verringerung der Arbeitszeit zustimmt, soweit dem nichtbetriebliche Gründe entgegen stehen.

Nach § 613 a Abs. 1 und 4 BGB gehen im Falle des Betriebsüberganges bestehende Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber über. Kündigungen wegen des Betriebsüberganges sind unwirksam.

Wer einen Aufhebungsvertrag mit seinem Arbeitgeber schließt, riskiert keine Sperrzeit bei seinem Arbeitslosengeld, wenn er ohnehin zu diesem Zeitpunkt oder sogar früher betriebsbedingt gekündigt worden wäre.

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall richtet sich nach der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit des arbeitsunfähigen Arbeitnehmers und nicht nach der betriebsüblichen oder tariflichen Arbeitszeit.

Die Klägerin war seit 1997 bei der Beklagten als Vollzeitkraft (40 Wochenstunden) beschäftigt. Als technische Mitarbeiterin hatte sie zwei Arbeitsgebiete zu betreuen, in denen sie dem technischen Leiter einerseits und dem Bauleiter andererseits zuarbeitete. Im November 2001 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2001 und bot der Klägerin zugleich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab 1. Januar 2002 mit reduziertem Arbeitsgebiet, halbierter Stundenzahl (20 Wochenstunden, montags bis freitags vormittags) und entsprechend geringerer Vergütung an.

Auch ein eingeschriebener Brief garantiert nicht für die ordnungsgemäße Zustellung einer Kündigung, da dieser erst zugegangen ist, wenn er dem Empfänger persönlich oder einem der Mitglieder seines Haushaltes übergeben wurde.

Unternehmen müssen grundsätzlich die Fahrtkosten für ein Vorstellungsgespräch übernehmen, soweit die Übernahme der Kosten nicht bereits bei Einladung des Bewerbers ausdrücklich ausgeschlossen wurde.

Eine Kündigung muss sich an den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes messen lassen und ist deshalb keine freie Unternehmerentscheidung.

Legt ein Mitarbeiter seinem Arbeitgeber eine falsche Reisekostenabrechnung vor, so kann hierin ein Grund für eine fristlose Kündigung liegen.

Ein Arbeitnehmer, der aus dem Verfahren vor der Hauptfürsorgestelle (jetzt Integrationssamt) weiß, dass ihm eine fristlose Kündigung zugehen wird, kann sich je nach den Umständen nach Treu und Glauben nicht auf den verspäteten Zugang berufen, wenn er das Kündigungsschreiben nicht oder nicht zeitnah bei der Postdienststelle abgeholt hat, obwohl ihm ein Benachrichtigungsschein der Post zugegangen ist.

Der Kläger war seit Oktober 1996 bei dem beklagten Dachdeckermeister als Vorarbeiter beschäftigt. Unstreitig waren im Betrieb des Beklagten neben dem Kläger ein weiterer Vorarbeiter, zwei Gesellen und die Ehefrau des Beklagten tätig. Ob der Beklagte darüber hinaus noch eine Reinigungskraft beschäftigte, haben die Vorinstanzen nicht festgestellt. Der Beklagte kündigte dem Kläger betriebsbedingt ordentlich zum 31. August 2001 mit der Begründung, er wolle seinen Betrieb in Zukunft nur noch mit einem Vorarbeiter und zwei Gesellen weiterführen.

Die Parteien schlossen am 3. Mai 2000 einen unbefristeten Arbeitsvertrag, wonach die Klägerin als Wäschereigehilfin beschäftigt werden sollte. Unter § 8 des von der Beklagten aufgesetzten Vertrags versicherte die Klägerin, sie sei nicht schwanger. Tatsächlich hatte ihre Ärztin bereits am 11. April 2000 eine Schwangerschaft festgestellt. Am 19. Mai 2000 informierte die Klägerin die Beklagte über die Schwangerschaft. Daraufhin focht die Beklagte mit Schreiben vom 8. Juni 2000 den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung an.

Arbeitnehmer müssen unter Umständen bereits am ersten Tag ihrer Krankheit im Betrieb ein ärztliches Attest vorlegen.

Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf nach § 14 IV TzBfG zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; ist die Befristung rechtsunwirksam, gilt der befristete Arbeitsvertrag nach § 16 S.1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Dies gilt auch für eine arbeitsvertragliche Vereinbarung über die befristete Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsrechtsstreits.

Bereitschaftsdienst ist seit der Änderung des Arbeitszeitgesetzes zum 1. Januar 2004 Arbeitszeit.

Der Arbeitnehmer, der die Vergütung von Überstunden fordert, muss im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat.

Arbeitnehmer können generell durch Klauseln in Arbeitsverträgen zur Zahlung von Vertragsstrafen gezwungen werden; Vertragsstrafenversprechen, die den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen, sind aber unwirksam. Ist demnach die Vertragsstrafe im Verhältnis zur Pflichtverletzung zu hoch, muss der Arbeitnehmer die Strafe nicht zahlen.

Arbeitskollegen, die mit einem Sammeltransport in einem betriebseigenen Fahrzeug und mit einem betriebsangehörigen Fahrer zu einer auswärtigen betrieblichen Baustelle und von dort wieder nach Hause gefahren werden, haben keine zivilrechtlichen Ansprüche, die über die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hinausgehen. Ihnen steht damit insbesondere kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu.

Eine Entlassungsentschädigung bleibt auch dann steuerbegünstigt, wenn in einem späteren Veranlagungszeitraum aus sozialer Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit ergänzende Entschädigungszusatzleistungen erbracht werden.

Wird einem Arbeitnehmer versehentlich das Original des Kündigungsschreibens zur Empfangsbestätigung vorgelegt und ihm nach Unterzeichnung nur eine Fotokopie zum Verbleib ausgehändigt, ist die Kündigung dennoch wirksam.

Arbeitnehmern steht grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht an ihrer Arbeitskraft zu, wenn der Arbeitgeber den vereinbarten Lohn nicht pünktlich zahlt.

Wird in einem Arbeitsvertrag festgelegt, der Arbeitgeber erteile dem Arbeitnehmer nach Ablauf der Probezeit eine freiwillige Pensionszusage nach bestimmten Versorgungsrichtlinien, dann beginnt bereits mit dieser "Zusage einer Zusage" die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist nach § 1 Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes (aF; = § 1b Abs. 1 BetrAVG nF), damals zehn Jahre, wenn der Arbeitnehmer auf Grund dieser Zusage damit rechnen konnte, er werde unter ansonsten unveränderten Umständen allein durch weitere Betriebszugehörigkeit und das Erreichen des Versorgungsfalles einen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erwerben.

Mit Urteil vom 12.12.2013 (8 AZR 838/12) stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin, welche unter Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz geschieht, einen Entschädigungsanspruch der gekündigten Arbeitnehmerin wegen Diskriminierung auslöst.

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I. Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes

Ab 1. Januar 2004 gilt das Kündigungsschutzgesetz mit zwei Anwendungsschwellen.

Für Existenzgründer wird mit Wirkung zum 01.01.2004 die befristete Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erleichtert. In den ersten vier Jahren des Bestehens eines neu gegründeten Unternehmens (jedoch nicht bei Neugründung im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen oder Konzernen) können befristete Arbeitsverträge ohne Sachgrund bis zur Dauer von vier Jahren abgeschlossen werden.

§3 BUrlG sieht mindestens 24 Werktage pro Kalenderjahr für den Urlaub vor. Werktage sind die Tage Montag bis einschließlich Samstag, soweit sie nicht gesetzliche Feiertage sind. Es ist unerheblich, ob Sie tatsächlich an allen Werktagen arbeiten.

Im Arbeitszeitgesetz wurden mit Wirkung zum 01.01.2004 die notwendigen Änderungen in Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofes zum Bereitschaftsdienst vom 9. September 2003 umgesetzt. Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst werden insgesamt als Arbeitszeit gewertet.

Kommt eine Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) in Liquiditätsengpässe, so führt dies häufig dazu, dass die fälligen Löhne und Gehälter nicht bzw. verspätet ausgezahlt werden.