31.03.2014
Arbeitsrecht gilt auch im Schneechaos
Wer seinen Arbeitsplatz aufgrund der Witterung nicht oder zu spät erreicht, hat keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung des Entgelts für diese Zeiten.
Das Risiko für die Anfahrt zur Arbeit, das sog. Wegerisiko, liegt beim Arbeitnehmer. Ausnahmen gelten nur dort, wo diese Fälle von "höherer Gewalt" vereinzelt durch günstigere Regelungen in Tarifverträgen erfasst sind.
In der Praxis wird der Entgeltausfall oft aber dadurch verhindert, dass für die Ausfalltage Urlaub oder Freizeitausgleich vom Arbeitszeitkonto gewährt werden.
Anders sieht es aus, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht arbeiten können. Beispielsweise wenn wegen eines Fahrverbots oder wegen eines witterungsbedingten Strom- oder Maschinenausfalls nicht weitergearbeitet werden kann. Dieses sogenannte Betriebsrisiko trägt der Arbeitgeber, er muss den Lohn weiterzahlen. Dasselbe gilt, wenn der Betrieb als unwirtschaftlich eingestellt wird, etwa weil Rohstoffe oder Vorprodukte ausbleiben.
Auch diese Fälle von Betriebsstörungen, die weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer zu vertreten haben, werden in Tarifverträgen teilweise abweichend geregelt.
Mancherorts ordnen Arbeitgeber jetzt Überstunden an. Hier kann bei den aktuellen Witterungsverhältnissen von einem Notfall ausgegangen werden. Das gilt etwa zur Wiederherstellung des Stromnetzes, um Waren anzunehmen, den Warenbestand aufzufüllen oder wegen längerer Öffnungszeiten zur Versorgung der Bevölkerung. Hier sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Leistung von Überstunden verpflichtet.
Quelle: BMAS (23.12.2010)