06.05.2014
Folgen einer „Ohne-Rechnung-Abrede“ für Gewährleistung und Zahlungsanspruch
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Frage der wechselseitigen Ansprühe bei „Ohne-Rechnung-Abrede“ insbesondere zu den Fragen hat der Auftraggeber einen Gewährleistungsanspruch gegen den Auftragnehmer und hat letzterer einen Zahlungsanspruch gegen den Auftraggeber, wurde bisher insbesondere im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 31.05.1990, Az.: VII ZR 33/89 beides bejaht.
Zwischenzeitlich trat jedoch zum 01.08.2004 das Schwarzarbeitsgesetz in Kraft. Daher war der Bundesgerichtshof nunmehr erneut zur Entscheidung angerufen worden.
So entschied er mit Urteil vom 01.08.2013 zum Az.: VII ZR 6/13 zur jetzigen Rechtslage, dass der Vertrag im Falle einer „Ohne-Rechnung-Abrede“ gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und damit gem. § 934 BGB nichtig ist.
Aus dem nichtigen Vertrag stehen dem Auftraggeber denknotwendig keine Mängelgewährleistungsansprüche zu.
Zur Frage des Werklohnanspruches war das Oberlandesgericht Schleswig angerufen worden und hat mit Urteil vom 16.08.2013 Az.: 1 U 24/13 entschieden, dass auf Grund der Tatsache, dass die getroffene Abrede gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und damit das Vertragsverhältnis nichtig ist, entgegen der eingangs zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes der Auftragnehmer auch keinen Werklohnanspruch besitzt.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sollte allen Baubeteiligten klar sein, dass ungeachtet der Tatsache, dass sie bei Ausführung bzw. Beauftragung von Arbeiten im Rahmen einer „Ohne-Rechnung-Abrede“ auch gegen das Schwarzarbeitsgesetz verstoßen, sie keine vertraglichen oder quasivertraglichen Ansprüche gegen den jeweiligen Vertragspartner haben.
Von derartigen Abreden kann daher nur dringend abgeraten werden.