01.04.2014
Skontoabzug nur bei vollständiger, rechtzeitiger Zahlung
Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 06.03.2012, Az. 10 U 102/11 ausgeführt, dass der Auftraggeber nur dann zum Skontoabzug befugt ist, wenn er innerhalb der Skontofrist die berechtigte Forderung des Auftragnehmers in vollem Umfang befriedigt, es sei denn, es ergibt sich aus einer getroffenen Skontovereinbarung etwas anderes.
Für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung durch Verrechnungsscheck innerhalb einer vereinbarten Skontofrist kommt es auf die Veranlassung der Zahlung durch den Auftraggeber/Schuldner und nicht auf die Gutschrift auf dem Konto des Auftragnehmers/Gläubigers an.
Die Parteien haben eine wirksame Skontovereinbarung geschlossen. Dabei handelt es sich um einen durch die fristgemäße Zahlung aufschiebend bedingten Teilerlass der Werklohnforderung nach den §§ 397 Abs. 1, 158 Abs. 1 BGB. Die vorliegende Regelung enthält insbesondere eine bestimmte, im Einzelfall unter Berücksichtigung der §§ 186ff BGB eindeutig festzustellende Skontofrist (12 Werktage), die vereinbarungsgemäß mit Rechnungseingang beim Auftraggeber beginnt, sowie klare Angaben zur Höhe - 2% der vertragsgemäß nach Bautenstand abgerechneten Abschlags- und Schlusszahlungen. Der Umstand, dass die Beklagte die Skontoregelung formularmäßig gestellt hat, steht der Wirksamkeit unter dem Gesichtspunkt der AGB-Inhaltskontrolle nicht entgegen. Die Skontoregelung führt zu keiner unangemessenen Benachteiligung der Auftragnehmerin. Denn ihr wird als Ausgleich eine schnelle, gegenüber den Regelungen in § 16 Nr. 1 Abs. 3, Nr. 3 Abs. 1 VOB/B vorfällige, reibungslose Zahlung und damit rasche Liquidität gewährt. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot ist nicht ersichtlich.