12.03.2014

Der Streit der Ehefrauen um die Lebensversicherung

OLG Bamberg (12.11.2010, 1 U 64/10)

Das Gericht hat sich mit der Frage befasst, ob nach dem Tod des (Ex-)Ehemannes die geschiedene Ehefrau oder die zweite Ehefrau bezugsberechtigt aus einer Lebensversicherung sind.

Der verstorbene Ex-Ehemann der Klägerin schloss 1975 eine Lebensversicherung ab. 1978 heiratete er die Klägerin. Die Ehe wurde 1994 geschieden. Im September 2002 heiratete der Ex-Ehemann erneut. Als er später verstarb, zahlte die Versicherung nach dem Wunsch der zweiten Ehefrau an diese die Versicherungsleistung aus.

Die Klägerin verlangte Zahlung an sich als erste Ehefrau. Nach den der Lebensversicherung zu Grunde liegenden Richtlinien sei der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der versicherten Person verheiratete Ehegatte bezugsberechtigt.

Die Entscheidung:

Bezugsberechtigt ist die zweite Ehefrau.

Denn nur wenn die versicherte Person zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verheiratet ist, soll dieser Ehegatte bezugsberechtigt sein. Dies gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person die Ehe möglicherweise nicht mehr besteht.

War zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages der Mann nicht verheiratet, bezieht sich die Bezeichnung „Ehegatte“ in den Versicherungsbedingungen nicht auf eine konkrete Person, sondern auf den jeweiligen Ehepartner als Bezugsberechtigten. Dem kann der Versicherte nur begegnen, wenn er die Regelung zur Bezugsberechtigung so gestaltet, dass nach seinem Ableben die erste Ehefrau die Lebensversicherung erhält.

nbsp