12.03.2014

Wer muss den Kindergartenbeitrag bezahlen?

Der Bundesgerichtshof hat sich in zwei Entscheidungen zur Frage des Kindergartenbeitrages im Zusammenhang mit Unterhaltszahlungen geäußert.

Nach der BGH-Entscheidung vom 14.03.2007 Az: XII ZR 158/04 sind jedenfalls die Kosten für die halbtägige Unterbringung des Kindes in einer Kindereinrichtung dem Bedarf des Kindes zuzurechnen und die insoweit entstehenden Kosten im Barunterhalt enthalten.

Hinsichtlich der zusätzlichen Kosten für eine Ganztagesunterbringung hat der BGH am 05.03.2008 Az: XII ZR 150/05 entschieden, dass auch diese zum Bedarf des Kindes gehören und nicht als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils anzusehen sind.
Der Kindergartenbesuch diene nach Ansicht des Gerichts nicht in erster Linie dazu, dem betreuenden Elternteil die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen und ist demnach nicht dem Bedarf des betreuenden Elternteils zuzurechnen. Vielmehr ist der Kindergarten eine „Bildungseinrichtung im elementaren Bereich“, dessen Aufgabenbereich von „fürsorgender Betreuung“ über „Entwicklungsförderung“ und „Vermittlung von Basiskompetenzen“ bis hin zur „Förderung sozialer Verhaltensweisen“ reicht. Insoweit stehe der erzieherische Gedanke des Kindergartens derart im Vordergrund, dass die mit einem Kindergartenbesuch geschaffene Erwerbsmöglichkeit für den betreuenden Elternteil als Nebeneffekt zurücktritt.
Als Mehrbedarf des Kindes sind hier jedoch nur diejenigen Kosten anzusehen, die sich als Differenz der Kosten einer Ganztagesunterbringung gegenüber einer Halbtagesunterbringung ergeben. Die Kosten einer Halbtagesunterbringung seien bereits in den Barunterhaltssätzen enthalten. Soweit also die Mehrkosten nicht vom Tabellenunterhalt gedeckt sind, können sie als Mehrbedarf geltend gemacht werden. Jedoch haftet dafür nicht der barunterhaltspflichtige Elternteil allein, sondern beide Eltern als Teilschuldner anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen.