12.03.2014

Elterliche Sorge nach rechtskräftiger Scheidung

Das Bundesverfassungsgericht hatte in einer Grundsatzentscheidung (Beschluss vom 18.12.2003, AZ: 1 BVR 1140/03) zu entscheiden, ob die in ständiger Rechtsprechung der Familiengerichte praktizierte Übung, dass auch nach rechtskräftiger Scheidung das gemeinsame elterliche Sorgerecht beider Elternteile aufrecht erhalten werden soll,nbsp uneingeschränkt Geltung haben kann.

Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung sehr deutlich gemacht hat, dass es dem gemeinsamen Sorgerecht gegenüber dem alleinigen Sorgerecht eines Elternteiles aus Sicht der Verfassung keinen grundsätzlichen Vorrang einräumen kann.

Hierdurch wird erneut der Grundsatz gestärkt, dass sich die Gerichte bei allen Entscheidungen zum Sorgerecht grundsätzlich zuerst am Kindeswohl zu orientieren haben.

Einem Elternteil ist daher auf Antrag die elterliche Sorge dann zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass dies dem Wohl des Kindes entspreche.

Insbesondere führte das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung aus, dass das gemeinsame elterliche Sorgerecht für ein Kind aus einer geschiedenen Ehe nur dann die beste Lösung ist, wenn eine tragfähige soziale Beziehung der Eltern auch nach der Scheidung besteht.