08.07.2014

Wellen im Teppich können einen Mangel darstellen

Wie das Landgericht Darmstadt in seinem Urteil vom 06.09.2013, Az.: 6 S 17/13 feststellte, kann es einen Mangel im Rahmen eines Mietverhältnisses darstellen, wenn der in der Mietsache eingebrachte Teppich Wellen schlägt.nbsp

Das Landgericht Darmstadt unterschied hierbei jedoch in Wellen, welche nur eine optische Beeinträchtigung darstellen, für welche kein Minderungsrecht anzunehmen ist und in solche, die auf Grund der Höhe und des Umfanges eine Stolpergefahr für den Mieter bzw. Nutzer darstellen, für welche eine Mietminderung gerechtfertigt ist. Im zur Entscheidung anstehenden Fall war es in einer Wohnung bei einem ca. 12 Jahre alten Teppichbodenbelag zu Wellenerscheinungen gekommen, welche unterschiedliches Ausmaß hatten. Ab dem Zeitpunkt als die Wellen eine Stolpergefahr für den Mieter darstellten, sah das Landgericht die Schwelle des § 536 Abs. 1 Satz 3 als überschritten an und bewertete das Minderungsrecht des Mieters mit 5 %. Das Landgericht setzte sich in seinem Urteil auch mit der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Celle in WM 1995, 584 auseinander. Das Oberlandesgericht Celle hatte ebenfalls über die Wellenbildung in einem Teppichbelag zu befinden, mit dem Unterschied, dass es sich bei dem dortigen Objekt um ein Alten- und Pflegeheim handelte. Das Oberlandesgericht Celle hatte auf Grund der Besonderheit der dortigen Nutzung eine Unterscheidung in optischen und funktionellen Mangel abgelehnt, da für die dort betroffenen Heimbewohner in Folge der regelmäßig bei älteren und pflegebedürftigen Menschen vorhandenen Gebrechlichkeiten nicht zuverlässig abzuschätzen gewesen sei, an welchen Stellen für sie tatsächlich eine Stolpergefahr bestand und an welchen Stellen lediglich ein optischer Mangel vorhanden gewesen sei.nbsp

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