31.03.2014

Formularmäßige Vereinbarung einer einmaligen Bearbeitungsgebühr ist unwirksam

Wie das Landgericht Hamburg in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung vom 05.03.2009 zum Aktenzeichen 307 S 144/08 entschied, ist eine Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, vorliegend dem Mietvertrag, die lautet wie folgt:

„Vereinbarungsgemäß zahlt der Mieter bei Vertragsabschluss an den Vermieter eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von … zzgl. Mehrwertsteuer …, ins-gesamt … €.“

unwirksam.

Die Hamburger Richter entschieden, dass diese Regelung, die vom Vermieter bei Vertrags-abschluss im Mietvertrag gestellt wurde, nach § 307 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 2 Ziffer 1 BGB unwirksam ist, weil sie mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abwich, nicht zu vereinbaren war und den Kläger unangemessen benachteiligte.

Im Grundgedanken des § 535 Abs. 1 S. 3 BGB komme zum Ausdruck, dass der Vermieter sämtliche durch das Mietverhältnis entstehende Kosten in die Miete einkalkuliert. Soweit er für seine vertragliche Pflicht, dem Mieter während des Mietverhältnisses ständig den Gebrauch und vertragsgemäßen Zustand zu gewähren, Kosten aufwenden muss, habe er diese aus der Miete zu bestreiten.

Dies treffe auch auf solche „Vertragabschlussgebühren“ zu.

Solche Regelungen werden regelmäßig dort verwandt, wo ein häufiger Mieterwechsel statt-findet, insbesondere bei Mietverhältnissen mit Studenten oder ausländischen Arbeitnehmern.