31.03.2014

Der Vermieter braucht dem Mieter die Heizkostenverordnung nicht zu erläutern

Der BGH entschied in seinem Urteil vom 26.10.2011 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 268/10, dass der Vermieter im Zuge der Betriebskostenabrechnung lediglich dazu verpflichtet ist, die Abrechnung sämtlicher Einzeldaten, die zur korrekten Aufteilung der Wärmekosten in Heiz- und Warmwasserkosten notwendig sind, mitzuteilen.

Irrelevant für den BGH war der Umstand, dass ohne Kenntnis der Vorschriften der HeizkostenVO die Ermittlung der Wärmekosten in einer Betriebskostenabrechnung kaum verständlich ist. Auch der Umstand, dass diese Vorschriften einem durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Mieter regelmäßig nicht bekannt sind, könne einem Vermieter - der die notwendigen Einzeldaten mitteilt - nicht angelastet werden und nicht zur formellen Unwirksamkeit der Abrechnung führen. Der Vermieter sei schließlich auch nicht verpflichtet, diese Vorschriften dem Mieter mitzuteilen oder zu erläutern.