12.03.2014
Visitenkartenwerbung an Autos nur nach Antrag erlaubt
Die Justiz setzt der zunehmend häufigeren Praxis „Wilde Werbung“ von Aufkäufern gebrauchter Autos Grenzen. Visitenkarten an Autos zu klemmen, die auf öffentlichen Parkplätzen abgestellt sind, um sich selbst als potenziellen Aufkäufer ins Spiel zu bringen, stelle eine genehmigungspflichtige Sondernutzung dar. Dass hat jetzt das Oberlandesgericht Düsseldorf zum Aktenzeichen IV-4 RBs-25/10 und IV-4 Ws 57/10 Owi entschieden. Die Begründung der OLG-Richter:
Das Verteilen der Kärtchen diene ausschließlich gewerblichen Zwecken und gehe damit über das hinaus, was unter den sogenannten „Gemeingebrauch“ von Strafen falle.
Händler müssen sich einer Erlaubnis der jeweiligen Straßenbaubehörde holen und dafür auch zahlen. Diese Regelung für Autohändler gelte ähnlich wie für Einzelhändler, die mit einem Schild auf dem Gehweg werben oder für Gastronomen die Tische und Stühle vor ihr Lokal stellen. Die OLG-Richter bestätigten eine Entscheidung des Amtsgerichtes Moers und wiesen die Beschwerde eines Autohändlers als unbegründet zurück. Dieser hatte auf dem Parkplatz hinter dem Moerser Rathaus Karten verteilt und dafür von der Stadt ein Bußgeld von 200,00 € auferlegt bekommen.
Sollten Sie von derart lästiger Werbung betroffen seien, können Sie den Werbenden durch Anzeige beim zuständigen Ordnungsamt zur Ordnung rufen lassen.