01.04.2014
Kosten der Anschlussberufung bei Rücknahme der Berufung
Legt eine Partei gegen ein für sie ungünstiges Urteil ein Rechtsmittel ein, so kann sich die andere Partei diesem Rechtsmittel anschließen, wenn das Urteil auch für sie Nachteile birgt. Es stellt sich jedoch die Frage, wer die Kosten des Anschlussrechtsmittels zu tragen hat, wenn der Hauptrechtsmittelführer das Rechtsmittel nicht zurücknimmt, obwohl ihm die Erfolglosigkeit seines Vorgehens bekannt ist.
Über eine solche rechtliche Konstruktion hatten in der Vergangenheit das OLG Naumburg (Beschluss vom 09.05.2012, Az: 1 U 102/11), das OLG Nürnberg (Beschluss vom 03.09.2012, Az: 6 U 844/12) und zuletzt auch das OLG Jena (Beschluss vom 19.02.2014, Az: 1 U 700/13) zu entscheiden.
In allen Verfahren ging es darum, wer die Kosten des Anschlussrechtsmittels zu tragen habe, wenn der Hauptrechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht zurücknimmt, obwohl das Rechtsmittelgericht ausdrücklich auf dessen Erfolgslosigkeit hingewiesen hatte.
Die Gerichte positionierten sich dahingehend, dass die Kosten des Anschlussrechtsmittels vom Hauptrechtsmittelführer zu tragen sind. Dieser habe es in der Hand gehabt, das Anschlussrechtsmittel durch Rücknahme seines Rechtsmittels zu beseitigen, dies jedoch in Kenntnis der Erfolglosigkeit seines Rechtsmittels unterlassen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn das Anschlussrechtsmittel vor dem gerichtlichen Hinweis auf die Erfolglosigkeit des Hauptrechtsmittels erhoben wurde. Das Risiko eines unbegründeten Rechtsmittels könne in diesem Fall des Anschlussrechtsmittelführers nicht auferlegt werden. Der Hauptrechtsmittelführer könne in Fällen wie diesem nicht anders behandelt werden, als wenn er sein Rechtsmittel zurückgenommen hätte. In diesem Fall hätte er die Kosten des Anschlussrechtsmittels nämlich ebenfalls zu tragen.