01.04.2014

keine Vorschusspflicht des Streithelfers

Wie das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 04.05.2011, Az.: 8 W 149/11 entschied, erstreckt sich die Vorschusspflicht im Rahmen der §§ 492 I, 402, 379 ZPO nicht auf jeden Verfahrensbeteiligten unabhängig von seiner konkreten Stellung im Verfahren.

Im Hinblick auf den Streithelfer ist zu berücksichtigen, dass dieser nicht Partei des Rechtsstreits ist. Er unterstützt eine Partei lediglich. Durch Beweisanträge, Ergänzungsfragen usw. wächst dem Streithelfer keine Stellung als Partei zu, deswegen kann er selbst kein Vorschussschuldner sein, die Vorschusspflicht trifft vielmehr die von ihm unterstützte Partei.

Häufig wird dies von Gerichten verkannt. Es ist jedoch, wie auch im vorliegenden Fall, selten sinnvoll den Rechtsstreit durch Nichteinzahlung des geforderten Kostenvorschusses durch den Streithelfer zu verzögern. Daher erging diese Entscheidung im nachgeschaltenen Kostenfestsetzuungsverfahren.