31.03.2014

Kostenabwälzung auf Gefangene für Untersuchungen bei Drogenverdacht unzulässig

Bietet eine Justizvollzugsanstalt bei Drogenverdacht die Möglichkeit einer Zweituntersuchung („B-Probe“) an, für die sie sich durch vorgefertigtes Formular bei negativem Befund zur Kostenübernahme verpflichtet, so können die Kosten hierfür auch bei positivem Befund nicht auf den Strafgefangenen abgewälzt werden. Das entschied das Thüringer Oberlandesgericht mit Beschluss vom 13.11.2009, Az.: 1 Ws 307/09, anlässlich der Rechtsbeschwerde eines Strafgefangenen, der für die Kosten der Durchführung einer positiven B-Probe herangezogen worden war.

Im vorliegenden Fall hatte die Antragsgegnerin, eine Justizvollzugsanstalt, Drogenkonsum beim Antragsteller vermutet. Eine entsprechende Urinprobe im Dezember 2006 zur Abklärung des Disziplinarverstoßes war positiv ausgefallen. Um eine weitere Laboruntersuchung zu veranlassen, unterschrieb der Antragsteller eine vorformulierte Erklärung, dass er auf die Durchführung einer B-Probe bestehe und er darüber belehrt worden sei, dass er die Kosten der B-Probe zu tragen habe, wenn das Ergebnis positiv ausfalle. Im Februar 2007 buchte die Justizvollzugsanstalt den für die positive B-Probe angefallenen Betrag vom Hausgeldkonto des Antragstellers ab.

Ein hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Erfurt wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass aktiver Drogenkonsum eine Selbstverletzung i.S.d. § 93 StVollzG darstelle, die zur Geltendmachung der Kosten berechtige.

Diesen Beschluss hat der Antragsteller erfolgreich mit der Rechtsbeschwerde angegriffen. Das Thüringer Oberlandesgericht führte in seiner Begründung aus, dass eine Abwälzung der Kostenlast für medizinisch notwendige Maßnahmen wegen einer Selbstverletzung i.S.d. § 93 StVollzG eine bewusste Schädigung des eigenen Körpers voraussetze. Das sei bei aktivem Drogenkonsum regelmäßig zu verneinen. Der Antragsteller sei in Zusammenhang mit seinem Drogenkonsum nicht auffällig geworden. Ein medizinisches Einschreiten sei von ihm nicht gewünscht, nicht durchgeführt und auch nicht erforderlich gewesen. Die Urinuntersuchung sei ausschließlich zu Abklärung eines Disziplinarverstoßes erfolgt.

Die Kostenbelastung aus anderem Rechtsgrund verneinte das Thüringer Oberlandesgericht ebenfalls. Die Pflicht der Justizvollzugsanstalten zur Aufklärung von Disziplinarverstößen umfasse auch die Verpflichtung, deren Kosten zu tragen. Eine Erweiterung der gesetzlich geregelten Kostentragungspflicht des Strafgefangenen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag sei unzulässig. Aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin in vorgefertigten Formularen eine B-Probe ermöglichte, ergebe sich, dass der Sachverhalt von ihr nicht (durch die erste Untersuchung) als hinreichend aufgeklärt betrachtet wurde. Ein eigenes Interesse des Antragstellers an einer B-Probe habe nicht bestanden.