31.03.2014
Angebot „Geld für Sex“ ist eine Beleidigung
Wie das OLG Oldenburg mit Beschluss vom 06.01.2011 zum Az.: 1 Ss 204/10 entschied, macht sich, wer anderen für die Vornahme sexueller Dienste Geld anbietet, wegen Beleidigung strafbar.
Im zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte der Angeklagte einer 18-jährigen Frau, die ihm nur flüchtig bekannt war, Geld für die Vornahme sexueller Dienste angeboten. Das Landgericht Oldenburg hatte den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Angeklagte habe mit seinem Angebot zum Ausdruck gebracht, dass die junge Frau käuflich sei wie eine Prostituierte. Dies sei ihm bewusst gewesen und er habe die damit geäußerte ehrverletzende Herabsetzung billigend in Kauf genommen. Die hiergegen eingelegte Revision hatte keinen Erfolg.
Das OLG entschied weiter, dass dieser Sachverhalt anders gelagert sei, als der im März 2010 vom gleichen OLG entschiedene Fall, in dem ein Angeklagter eine Jugendliche gegen ihren Willen im Halsbereich geküsst habe. Nach ständiger Rechtsprechung auch des Bundesgerichteshofs sei in einer solchen sexuell gefärbten Zudringlichkeit allein keine Kundgabe einer Herabsetzung oder Geringschätzung der Person und damit keine Beleidigung im strafrechtlichen Sinne zu sehen.
Im jetzt zu beurteilenden Fall dagegen habe der Angeklagte durch das Ansprechen der jungen Frau als Prostituierte diese fraglos in ihrer Ehre verletzt.