31.03.2014
Strafbarkeit beim Versand von Medikamenten ins Ausland
Das Landgericht hatte den Angeklagten in zahlreichen Fällen wegen Ausfuhr von Betäubungsmitteln und - soweit es jeweils eine nicht geringe Menge angenommen hatte - wegen bandenmäßiger Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Die Revision des Angeklagten hatte nur teilweise Erfolg.
Der 1. Strafsenat hat zunächst die grundsätzliche Strafbarkeit der Ausfuhr bejaht. Das BtMG enthält Regelungen nicht nur für die „klassischen" nicht verkehrsfähigen Betäubungsmittel (Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG), sondern auch für verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Arzneimittel (Anlage II) und für verkehrsfähige und verschreibungsfähige Arzneimittel (Anlage III). Die versendeten Arzneimittel sind sämtlich in der Anlage III als sog. „ausgenommene Zubereitungen" i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 BtMG erfasst. In der Anlage III wird nämlich zunächst das betreffende Arzneimittel aufgeführt und damit grundsätzlich der Anwendung des BtMG unterstellt, zugleich wird aber bestimmt, dass für Zubereitungen des Arzneimittels unter im Einzelnen näher beschriebenen Voraussetzungen (Höchstmengen pro abgeteilter Form wie Tabletten, Kapseln, etc.) eine Ausnahme gilt. Bei diesen handelt es sich zwar immer noch um Betäubungsmittel, sie werden jedoch ausnahmsweise als Arzneimittel behandelt und unterfallen dem Arzneimittelgesetz. Diese Ausnahme wird dann allerdings als „Ausnahme von der Ausnahme" dahin eingeschränkt, dass bei „ausgenommenen Zubereitungen" jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften für Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr gelten, so dass im Ergebnis eine Behandlung als Arzneimittel nur im inländischen Handel stattfindet.
Hinsichtlich der Annahme einer nicht geringen Menge trifft der BGH jedoch eine abweichende Entscheidung. Da gesicherte Erkenntnisse zu einer äußerst gefährlichen oder gar tödlichen Dosis nicht vorliegen, ist die nicht geringe Menge entsprechend ständiger Rechtsprechung anhand des üblichen Konsums und einer an der Gefährlichkeit orientierten Maßzahl zu bestimmen. Die vom Senat festgelegten Grenzwerte sind dem Urteil zu entnehmen.
Irrt der Betroffene über das Erfordernis einer Genehmigung, so stellt dies einen Verbotsirrtum nach § 17 StGB dar, dessen Vermeidbarkeit im Einzelnen zu prüfen ist. Der Senat stellt jedoch fest, dass den Betroffenen hier eine erhöhte Erkundigungspflicht trifft.
BGH, Urteil des 1. Strafsenats vom 02.11.2010 - 1 StR 581/09 (StRR 4/2011, S. 158 ff.; Anmerkung Walter Winkler, RiBGH)