09.04.2015
Verurteilung des ehemaligen Thüringischen Innenministers rechtskräftig
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.03.2015 zum Aktenzeichen 2 Str 281/14 das vom Landgericht Meiningen gegen den ehemaligen Thüringischen Innenminister verhangene Urteil bestätigt.
Der ehemalige Innenminister war wegen Abgeordnetenbestechung und Vorteilsnahme im Januar 2014 durch das Landgericht Meiningen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt worden. Hiergegen hatte sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.
Der Angeklagte war von 1999 bis 2002 Thüringischer Innenminister. Im September 2009 wurde er zum ehrenamtlich Beigeordneten und Stellvertreter des Oberbürgermeisters der Stadt Eisenach gewählt.
Am 28.07.2010 schloss er einen Beratervertrag mit einem Unternehmen aus dem Bereich erneuerbarer Energien. Darin verpflichtete er sich die wirtschaftlichen Interessen dieses Unternehmens gegen Entgelt von 700,00 € pro Arbeitstag zu vertreten. In einer mündlichen Zusatzvereinbarung ließ sich der Angeklagte diese Vorteile dabei nicht nur für private Tätigkeiten, sondern auch für eine sich damit überschneidende Dienstausübung, versprechen.
Der Angeklagte informierte zwar den Oberbürgermeister darüber, dass er einen Beratervertrag abgeschlossen habe, teilte ihm jedoch weder die Konditionen noch die konkrete Tätigkeit mit. Im Auftrag des Oberbürgermeisters führte der Angeklagte im Zeitraum Oktober bis Dezember 2010 Verhandlungen mit dem Thüringer Bau- und Umweltministerium, in welchen es um die Erweiterung der so genannten Windvorranggebiete ging. Der Angeklagte führte diesen Auftrag aus und nahm Einfluss auf eine entsprechende Beschlussvorlage des Stadtrates der Stadt Eisenach.
Diese und andere Tätigkeiten rechnete er auch gegenüber seinem Vertragspartner als Beratungstätigkeit ab. Das Landgericht hatte die Zusatzvereinbarungen zu den Beraterverträgen jeweils als strafbare Vorteilsnahme gem. § 331 Abs. 1 StGB gewertet.
Im Weiteren schloss der Angeklagte im März 2011 mit einem anderen Unternehmen einen vergütungspflichten Beratervertrag, der die Unterstützung bei der Bauleitplanung hinsichtlich der geplanten Ansiedlung eines Elektrofachmarktes in Eisenach zum Gegenstand hatte. Von einer weiteren mündlichen Zusatzvereinbarung zu diesem Vertrag war umfasst, dass der Angeklagte bei einer künftigen Abstimmung des Stadtrates für die Aufhebung eines früheren, dem Interesse seines Auftraggebers entgegenstehenden Beschlusses und für eine geänderte Planung stimmen sollte. In einer entsprechenden Abstimmung des Stadtrates im Juni 2011 stimmte der Angeklagte entsprechend ab. Dieses Verhalten hat das Landgericht als Abgeordnetenbestechung gem. § 108 e Abs. 1 StGB gewertet.
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil lediglich im Hinblick auf eine verhängte Einzelstrafe sowie die damit zusammenhängende Gesamtstrafenbildung wegen eines Wertungsfehlers aufgehoben und zur erneuten Strafzumessung an eine andere Strafkammer des Landgerichtes Meiningen zurückverwiesen.