30.04.2014
Stromnetzbetreiber haftet für Überspannungsschäden (Kopie)
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 25.02.2014 zum Aktenzeichen VI ZR 144/13 entschieden, dass ein Match-Betreiber eines Elektroenergieversorgungsnetzes für Überspannungsschäden an Elektrogeräten verschuldensunabhängig haftet. In dem vorliegenden Rechtsstreit machte der Kläger als Eigentümer eines Objektes Schadenersatzansprüche wegen Überspannungsschäden geltend. Die Beklagte ist Betreiberin des kommunalen Stromnetzes. Nach Störung der Stromversorgung, in welchem das Objekt des Klägers lag, trat am Hausnetz des Klägers eine Überspannung auf, durch welche mehrere Elektrogeräte und die Heizung beschädigt wurden. Die Ursache für den Überspannungsschaden lag in der Unterbrechung von zwei so genannten PEN-Leitern (Neutralleitern) in der Nähe des Hauses des Klägers, über die sein Haus mit der Erdungsanlage verbunden war.
Das damit befasste Amtsgericht hatte Schadenersatzansprüche des Klägers noch abgewiesen, der Berufung hatte das Landgericht abzüglich einer Selbstbeteiligung des Klägers in Höhe von 500,00 € gemäß § 11 Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) stattgegeben. Die hiergegen erhobene Revision der Netzbetreiberin wies der BGH mit vorstehendem Urteil zurück.
Er begründete seine Entscheidung damit, dass die Beklagte auf der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG nbsphafte. Gemäß § 2 ProdHaftG sei neben beweglichen Sachen auch Elektrizität ein Produkt im Sinne dieses Gesetzes. Diese weise auf Grund der festgestellten Überspannung einen Fehler gemäß § 3 Abs. 1 ProdHaftG auf, der die geltend gemachten Schäden an Elektrogeräten und der Heizung, also an üblichen Verbrauchsgeräten des Klägers, verursacht habe. Mit solchen übermäßigen Spannungsschwankungen müsse der Abnehmer auch nicht rechnen. Die beklagte Netzbetreiberin sei gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG auch als Herstellerin des fehlerhaften Produktes (Elektrizität) anzusehen. Dies ergebe sich daraus, dass die Transformatoren auf einer anderen Spannungsebene, nämlich die so genannte Niederspannung, für die Netzanschlüsse von Netzverbrauchern vornehme. Sie sei somit Herstellerin der Niederspannung. In diesem Fall werde die Eigenschaft des Produktes Elektrizität durch den Betreiber des Stromnetzes in entscheidender Weise verändert, weil sie nur nach der Transformation für den Endverbraucher nutzbar sei. Ein Fehler des Produktes lag auch zum Zeitpunkt vor, als das Produkt in den Verkehr gebracht wurde, weil ein in Verkehr bringen des Produktes Elektrizität erst mit der Lieferung des Netzbetreibers über den Netzanschluss an den Anschlussinhaber erfolge.
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