12.03.2014
Gebrauchtwagenkäufer darf Unfallwagen grundsätzlich zurückgeben
Der Bundesgerichtshof hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung vom 12.03.2008 zum Az.: VIII ZR 253/05 seine Rechtssprechung zur Sachmängelhaftung eines Gebrauchtfahrzeuges fortentwickelt. Hiernach haftet der Verkäufer von Gebrauchtwagen grundsätzlich auch für die Qualität von Unfallwagen. Danach gilt ein Gebrauchtwagen auch dann als mangelhaft, wenn er bei einem früheren Unfall nur einen Blechschaden davon getragen hat. Der Käufer, dem der Unfall verschwiegen worden ist, kann den Kauf rückgängig machen, selbst wenn der Schaden fachgerecht repariert worden ist. Nur bei ganz geringfügigen Bagatellschäden ist eine Rückgabe ausgeschlossen. Ein Verweis des Händlers auf Angaben des Vorbesitzers, der Unfallwagen sei unfallfrei, hat dem BGH nach keine rechtliche Bedeutung.
Der Kläger erwarb von der Beklagten, einer freien Kfz-Händlerin, einen etwa 3 Jahre alten Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von rund 54 000 km. In dem Formularvertrag wurde die Rubrik Unfallschäden laut Vorbesitzer mit „nein“ ausgefüllt. Die Beklagte hatte den Wagen ihrerseits mit entsprechender Maßgabe angekauft. Als der Kläger das Fahrzeug im August 2004 veräußern wollte, stellte sich heraus, dass das Fahrzeug bereits zuvor einen Unfallschaden erlitten hatte, bei dem die Heckklappe eingebeult worden war. Der Kläger hat den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Mit der Klage hat er Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges verlangt.
Ein Sachmangel liegt nach Ansicht des BGH bereits in der Eigenschaft des Fahrzeuges als Unfallwagen. Nach der Rechtssprechung könne der Käufer auch bei Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, im Sinne von § 433 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten habe, bei dem es zu mehr als Bagatellschäden gekommen sei. Bagatellschäden seien bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere Lackschäden. Andere Blechschäden, wie sie hier vorlagen, seien keine Bagatellschäden. Dies gilt laut BGH auch dann, wenn sie keine weitergehende Folgen haben und der Reparaturaufwand nur gering war. Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, sei insoweit ohne Belang.
Die Entscheidung des Rechtsstreites hängt laut dem BGH nunmehr davon ab, ob die nichtbehebbare Eigenschaft des Fahrzeuges als Unfallwagen einen unerheblichen Mangel darstelle, der den Kläger zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen würde. Dies wäre nicht der Fall, wenn - wie der gerichtliche Sachverständige in der ersten Instanz angegeben hat - nach fachgerechter Reparatur des Schadens ein merkantiler Minderwert von lediglich 100,00 € verbliebe. Denn bei einem Kaufpreis von 24.990,00 € wäre dies weniger als 1 % des Kaufpreises. Der Kläger habe allerdings behauptet, dass der merkantile Minderwert entgegen der Angaben des Sachverständigen 3.000,00 € betrage. Dazu habe das Berufungsgericht keine Feststellung getroffen, so dass der BGH die anhängige Klage zur endgültigen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwies.