12.03.2014
Vollständiger Ersatz der Gutachterkosten auch im Quotenfall
Auch bei eigener Mithaftung steht dem Unfallgeschädigten ein ungekürzter Anspruch auf Ersatz derjenigen Kosten zu, die durch die Beauftragung eines Sachverständigen mit der Feststellung des Fahrzeugschadens entstanden sind, entschied kürzlich das OLG Frankfurt am Main mit Urteil vom 05.04.2011 zum Az.: 22 U 67/09.
Obgleich der Kläger im vorliegenden Sachverhalt nach Ansicht des OLG zu 50 % für den Kreuzungsunfall mitverantwortlich war, wurde ihm voller Ersatz der Sachverständigenkosten zugesprochen. Damit schloss sich das OLG Frankfurt am Main der Ansicht des Amtsgerichtes Siegburg und den die dortige Entscheidung tragenden Gründen sowie der Literaturmeinung an. Auch in einem Quotenfall ist der Geschädigte darauf angewiesen, den gesamten Fahrzeugschaden schätzen zu lassen. Folglich sind ihm daher die gesamten Sachverständigengkosten gemäß § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzen.
Allerdings hat das OLG Frankfurt, da insofern Uneinigkeit in der obergerichtlichen Rechtsprechung besteht, für den vorliegenden Fall die Revision zum Bundesgerichtshof, dortiges Az.: VI ZR 133/11, zugelassen. Bis zur Entscheidung durch den Bundesgerichtshof kommt es darauf an, in welchem Oberlandesgerichtsbezirk sich der Unfall ereignet.
Je nachdem kann dann Ersatz für die gesamten Gutachterkosten verlangt werden oder nur der auf die Quote entfallende Anteil.
In jedem Fall sollten Sie sich, auch wenn ein Mitverschulden an einem Verkehrsunfall im Raume steht, bei der Schadensabwicklung grundsätzlich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, da besonders die Höhe der Haftungsquote durch Einschaltung eines sachkundigen Vertreters gering gehalten werden kann.