12.03.2014

Vorsicht bei Kauf eines Kraftfahrzeuges mit ausländischer Zulassung

Das OLG Koblenz entschied am 28.10.2010 zum Aktenzeichen VI U 473/10, dass der Käufer eines Kraftfahrzeuges mit ausländischer Zulassung nicht gutgläubig Eigentum erwerben kann, wenn er es unterlässt, sich eine Originalankaufsrechnung des Verkäufers vorlegen zu lassen und er auch keine anderen Erkenntnisse über das Eigentum des Verkäufers hat. Die Klägerin, eine in Belgien ansässige Leasingbank, erwarb im Jahr 2008 zwei Fahrzeuge Mercedes-Benz C 220 CDI Elegance und überließ sie der belgischen Firma D. auf der Grundlage von Leasingverträgen. Eigentümerin blieb die Klägerin. Später kündigte die Klägerin die Leasingverträge wegen Zahlungsrückständen und erwirkte ein Urteil auf Herausgabe der Fahrzeuge.

Zuvor hatte die Firma D. die in Belgien zugelassenen Fahrzeuge jedoch bereits an die Beklagte, eine Autohändlerin aus dem Raum Neuwied verkauft und die Fahrzeugpapiere und die Fahrzeugschlüssel übergeben. Später wurden die Fahrzeuge von der Polizei beschlagnahmt und in Verwahrung genommen. Die Klägerin hatte die Beklagte unter anderem auf Zustimmung und zur Herausgabe der beiden Fahrzeuge aus dem Polizeigewahrsam an sie, die Klägerin, sowie auf Herausgabe der Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere in Anspruch genommen.

Die Parteien hatten darüber gestritten, ob die Beklagte von der Leasingnehmerin D., die unstreitig nicht Eigentümerin der Fahrzeuge war, gutgläubig Eigentum erworben hat. Dies hat das Oberlandesgericht verneint. Die Klägerin habe ihre ursprüngliche Stellung als Eigentümerin nicht infolge der Veräußerung der beiden Fahrzeuge an die Beklagte verloren.

Da die Firma D. insoweit nicht berechtigt gewesen ist, könne die Beklagte allenfalls entsprechend der Regelung des § 932 BGB Eigentum erworben haben. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht anzunehmen, weil die Beklagte es in grob fahrlässiger Weise unterlassen hat, sich Kenntnis über das Eigentum an den von ihr gekauften Fahrzeugen zu verschaffen.

Zu den Mindestvoraussetzungen des gutgläubigen Erwerbes eines gebrauchten in Deutschland zugelassenen Kraftfahrzeuges gehört, dass sich der Käufer die Zulassungsbescheinigung Teil II (früherer Kfz-Brief) vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers überprüfen zu können.

Beim Erwerb eines im Ausland angemeldeten Wagens dürfe der Käufer keinesfalls weniger Vorsicht walten lassen. Im Gegenteil seien beim Kauf eines Auslandfahrzeuges im Inland im Hinblick auf mögliche Besonderheiten ausländischer Kfz-Papiere gesteigerte Anforderungen zu stellen.

Notfalls müsse der Käufer die Hilfe eines sprachkundigen und mit den im Zulassungsstaat geltenden Regeln vertrauten Fachmanns (Rechtsanwalt) in Anspruch nehmen, um die Eigentumslage zu klären. Dies hatte vorliegend die Beklagte unterlassen.

Spätestens bei der Befragung einer fachkundigen Person hätte die Beklagte Kenntnis davon erlangt, dass für in Belgien zugelassene Kraftfahrzeuge eine der Zulassungsbescheinigung Teil II vergleichbares Papier nicht ausgestellt wird und der belgische Kennzeichennachweis zum Nachweis der Verfügungsberechtigung nicht geeignet ist. Weiter wäre die Beklagte, wenn sie sich in der gebotenen Weise kundig gemacht hätte, darüber informiert worden, dass in Belgien der Nachweis des Eigentums an einem Gebrauchtwagen üblicherweise durch die Vorlage der Rechnung geführt wird, die dem späteren Verkäufer beim Erwerb des Fahrzeuges ausgestellt wurde. Damit besteht eine Möglichkeit, das Eigentum an Fahrzeugen mit belgischer Zulassung in ähnlich zuverlässiger Weise zu belegen, wie durch einen deutschen Kfz-Brief. Die entsprechenden Sorgfaltspflichten habe die Beklagte beim vermeintlichen Erwerb der Kraftfahrzeuge unterlassen, so dass sie nicht rechtmäßig deren Eigentümerin geworden war.